Rechtsanwältin Dr. Dietlind Hügel
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15. Januar 2026vonRA Dr. Dietlind Hügel

„Virtuelle Hundeleine“? –– Den Hund nicht aus den Augen lassen!

Im März 2023 führte die Klägerin den Hund ihrer Tochter auf dem Parkplatz der von der Beklagten gemieteten Ferienwohnung an der Leine. Die Beklagte ging zur selben Zeit mit ihrem nicht angeleinten Hund in Richtung dieses Parkplatzes; beim Umrunden einer Hausecke verlor sie ihren Hund zumindest für wenige Sekunden aus den Augen; ihr Hund rannte auf den Hund der Klägerin zu, packte diesen beim Genick und zerrte ihn von der Klägerin weg. Die Klägerin ließ die Hundeleine nicht los, wurde dadurch mitgerissen, stürzte zu Boden und erlitt dabei einen Keilkompressionsbruch des XII. Brustwirbels, welcher in mindestens 34° Fehlstellung verheilte. Die Klägerin begehrte gut Euro 80.000,00 und die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden.

Beide Vorinstanzen sprachen der Klägerin rund die Hälfte der eingeklagten Forderung zu und stellten die Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden der Klägerin aus diesem Vorfall fest.

Das Höchstgericht (4 Ob 163/25m) bestätigte diese Entscheidung und seine bisherige Rechtsprechung zur Hundehalterhaftung:

Demnach habe der Tierhalter bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres die objektiv erforderliche Sorgfalt einzuhalten und zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt; misslinge ihm dieser Beweis, hafte er für sein rechtswidriges, wenn auch schuldloses Verhalten.

Welche Maßnahmen erforderlich seien, richte sich nach den bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen.

Das Maß der Sorgfaltspflichten hänge immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein Hund müsse – insbesondere bei Spaziergängen im freien Gelände – nicht immer an die Leine gelegt werden; es genüge, dass die Aufsichtsperson den Hund, wenn er den Befehlen gehorche, stets im Auge behalte, um ihn durch Zuruf zu leiten. Wesentlich sei, dass es dem Halter möglich sei, das Verhalten seines Tieres wirkungsvoll zu beeinflussen. Wenn man seinen Hund – wenn auch nur für wenige Sekunden – aus den Augen verliere, keine Sicht mehr auf seinen Hund habe, habe man die Möglichkeit verloren, auf dessen (unerwünschtes) Verhalten Einfluss zu nehmen; damit habe man die obliegende objektive Sorgfalt verletzt.

Eine Haftung des Hundehalters für das Verhalten seines nicht angeleinten Hundes setze nicht stets ein gefahrtächtiges Verhalten des Hundes oder einen schon stattgefundenen Schadensfall voraus. Vielmehr müssten auch als gutmütig bekannte Hunde beaufsichtigt werden (kein „Freibiss“).

Bei Haftungen aller Art hilft professionelle rechtzeitige Rechtsberatung und -vertretung 😊

Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101

Mehr dazu:

https://rechtsanwalt-huegel.at/haftung-hundehalter-achtung-beim-ableinen-hunde-durfen-auch-in-landlicher-umgebung-nicht-stets-frei-herumlaufen/

https://rechtsanwalt-huegel.at/haftung-hund-achtung-auch-bei-gutmuetigen-hunden/

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