29. Dezember 2025vonRA Dr. Dietlind Hügel
Festpreisvereinbarung bei Geltung der ÖNORM B 2110 – nachträgliche Preisänderung?
Die im Stahlhandel tätige Klägerin forderte vom beklagten Bauunternehmen zusätzliches Entgelt aufgrund erhöhter Einkaufspreise. 2020 war sie mit der Lieferung und Verlegung von Bewehrungsstahl für den Bau einer Wohnhausanlage beauftragt worden. Nach Vertragsabschluss sei es infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine im Februar 2022 zu einer Verknappung des Baustahls am Weltmarkt gekommen, was zu exorbitanten Preissteigerungen bis teilweise rund 200 % geführt habe. Die geltende ÖNORM B 2110 (idF 2013) weise das Risiko der höheren Gewalt zur Gänze dem Auftraggeber zu, sodass die mögliche Vertragsanpassung geltend gemacht werde. Die beklagte Partei konterte, die Klägerin habe in ihrem Anbot „Festpreise bis Bauzeitende“ zugesagt und ihr Leistungsumfang habe sich nicht geändert, weshalb kein Preisanpassungsrecht nach der ÖNORM bestehe.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, das Höchstgericht (4 Ob 200/24a) stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her und sprach aus:
Welches Entgelt die Beklagte für die von ihr beauftragten Leistungen schulde, hänge zuallererst von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ab. Auch beim (Bau-)Werkvertrag sei ein natürlicher Konsens, also ein übereinstimmender Parteiwille, die oberste Norm des Vertrags und selbst dann maßgeblich, wenn er sich mit dem objektiven Wortlaut eines schriftlichen Vertrags oder etwa dem allgemeinen oder branchenspezifischen Verständnis nicht decke. Eine vom objektiven Erklärungswert abweichende Parteienabsicht müsse jedoch von jener Partei behauptet und bewiesen werden, die sich darauf stützen wolle.
Die Anwendbarkeit der „Werkvertragsnorm“ ÖNORM B 2110 über “allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen“ bedürfe grundsätzlich ebenfalls einer (ausdrücklichen oder schlüssigen) Vereinbarung durch die Parteien. Konkret sei die Geltung dieser ÖNORM in der Fassung vom 15.3.2013 vereinbart worden.
Zunächst komme es auf den Wortlaut des Anbots der Klägerin an. Unter dem Begriff „Festpreise“ sei ein konkret vereinbarter Preis für eine bestimmte Leistung im Allgemeinen auch ohne ausdrückliche derartige Bezeichnung als „feststehend“ zu verstehen – bezogen auf die Höhe, nicht zu verwechseln mit einem „Fixpreis“ im Sinn eines Pauschalpreises für ein gesamtes Werk. Das Angebot der Klägerin sei nach seinem objektiven Erklärungswert sowie unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs so zu verstehen, dass Festpreise im Gegensatz zu veränderlichen Preisen angeboten werden sollten, eine Anpassung des Entgelts nach der ÖNORM aber nicht generell ausgeschlossen werden sollte.
Für ein (einseitiges) Abgehen vom vereinbarten (Fest-)Preis sei ein vertragliches oder gesetzliches Preisänderungsrecht oder eine nachträgliche Vertragsanpassung notwendig.
Die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 seien objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut unter Berücksichtigung der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen. Ein Recht des Auftragnehmers, das Entgelt gemäß der ÖNORM B 2110 anzupassen, setze eine „Leistungsabweichung“ voraus, für die auf die Definitionen der ÖNORM zurückzugreifen sei. Liege keine vom Auftraggeber angeordnete Leistungsänderung vor, müsse es sich um eine Veränderung des Leistungsumfangs durch eine Störung der Leistungserbringung handeln. Diese Störung dürfe nicht aus der Sphäre des Auftragnehmers stammen und müsse sich auf den zwischen den Parteien vereinbarten Leistungsumfang einschließlich der Ausführungsbedingungen beziehen. Eine Preiserhöhung ohne Leistungsänderung im Verhältnis zwischen den Parteien des Werkvertrags sei von der ÖNORM B 2110 nicht gedeckt. Die ÖNORM B 2110 gewähre einen Anspruch auf zusätzliches Entgelt gegenüber dem Auftraggeber, nicht auf höheres.
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Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
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