Rechtsanwältin Dr. Dietlind Hügel
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4. Februar 2026vonRA Dr. Dietlind Hügel

CYBERSTALKING bzw. CYBERMOBBING, HASSPOSTINGS -> ? -> Auskunftspflicht des Kommunikationsplattformbetreibers!

Die Antragstellerin begehrte vor ihrem österreichischen Wohnsitzgericht Auskunft über die Namen und Adressen von Nutzern der in Irland ansässigen Antragsgegnerin – Betreiberin von zwei Internet-Kommunikationsplattformen für Nutzer in Europa. Die Antragstellerin hatte auf ihrem Account zahlreiche herabwürdigende Nachrichten von mehreren Nutzern der Plattformen der Antragsgegnerin erhalten und benötigte die verlangten Informationen für die Durchsetzung ihrer Unterlassungsansprüche gegen diese Nutzer. Die Antragstellerin forderte – gestützt auf österreichisches Recht – Auskunft über die Namen und Adressen mehrerer Nutzer, hilfsweise deren E-Mail-Adressen und sämtliche der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden, zwecks Feststellung der Identität der Nutzer geeigneten Daten. Durch die Postings seien die Straftatbestände Cyberstalking und Cybermobbing erfüllt und sei in ihr Persönlichkeitsrecht (Ehre) erheblich eingegriffen worden, weshalb sie eine Unterlassungsklage gegen den/die Nutzer beabsichtige; zur Durchsetzung ihrer Ansprüche brauche sie die Daten der Nutzer; die Persönlichkeitsverletzung sei an ihrem Wohnort im Gerichtssprengel des Erstgerichts eingetreten.Die Antragsgegnerin hatte die gewünschte Auskunft verweigert und beantragte wegen fehlender internationaler Zuständigkeit die Zurückweisung des Antrags, hilfsweise dessen Abweisung; sie brachte vor, dass irisches Recht anzuwenden sei, die Antragstellerin habe aber keinen Anspruch nach irischem Recht geltend gemacht oder dargelegt.

Nach wechselnden Entscheidungen der beiden Vorinstanzen gab das Höchstgericht (6 Ob 186/25h) der Antragstellerin recht und sprach aus:

Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit durch das Gericht sei vorerst von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen der Antragstellerin auszugehen.

Im Fall eines erheblich schweren Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht – bei welchem nach dem Gesamtbild der Äußerung eine Verletzung der Würde eines einzelnen Menschen vorliege – könnten von den im Sitzstaat des Host-Providers gegebenen rechtlichen Anforderungen abweichende Maßnahmen getroffen werden und sei österreichisches Recht anzuwenden, wenn sich die Wirkung dieser Äußerungen vornehmlich im Inland entfalten würde; das sei dann der Fall, wenn das Zentrum der sozialen Interaktion des Antragstellers im Inland liege.

Die Antragsgegnerin habe gegen ihre österreichische Auskunftspflicht verstoßen und damit eine unerlaubte Handlung gesetzt – mit dem möglichen Nachteil für die Antragstellerin, nicht gegen die Nutzer vorgehen zu können. Und dieser Nachteil wirke sich – ebenso wie jener aus der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte durch die Nutzer – am Mittelpunkt der Interessen der Antragstellerin aus, der im Sprengel des Erstgerichts liege. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Erstgerichts würden vorliegen.

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum! Kommt es zu Verletzungen der Persönlichkeitsrechte, hilft professionelle Rechtsvertretung!

Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101

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