2. Dezember 2025vonRA Dr. Dietlind Hügel
Kreditbearbeitungsgebühren – Rückforderung?
Die Kläger, zwei Verbraucher, klagten ihre Bank auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr von gut Euro 9000 für einen hypothekarisch besicherten Kredit. Sie argumentierten, die Vereinbarung zur Bearbeitungsgebühr sei intransparent, aus dem Vertrag lasse sich nicht ableiten, wofür diese verrechnet werde; weiters liege auch nahe, dass sich diese Gebühr mit den ebenfalls verrechneten Einmalkosten überschneide.
Die beklagte Bank wandte ein, derartige Klauseln seien in Kreditverträgen üblich und nicht gröblich benachteiligend; die vereinbarte Bearbeitungsgebühr stehe in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen und dem Kreditbetrag; und die Vereinbarung sei nicht intransparent, weil der durchschnittliche Verbraucher erkennen könne, dass die Bearbeitungsgebühr und die gegenüber den Klägern einzeln aufgeschlüsselten Einmalkosten Entgelte für Leistungen unterschiedlicher Zwecke seien.
Die Kläger scheiterten bereits bei den Vorinstanzen.
Das Höchstgericht (3 Ob 77/25g) bestätigte mit folgender Begründung die Klagsabweisung:
Maßstab für die Prüfung der Transparenz einer Klausel sei das Verständnis des durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers. Für einen solchen Verbraucher sei ausreichend klar, dass eine „Bearbeitungsgebühr“ für die Tätigkeit und den Aufwand der Bank bei der Bearbeitung und Bereitstellung eines jeden Kredits zu zahlen sei. Werde nur eine Bearbeitungsgebühr vereinbart, würden Überschneidungen mit anderen zusätzlichen Entgeltkategorien von vornherein nicht in Betracht kommen. Würden dagegen mehrere Entgelte vereinbart, müssten Leistungskategorien gebildet werden, damit der Verbraucher verstehen könne, welche Leistung welchem Entgelt zuzuordnen sei, und er die jeweiligen Entgelte nachvollziehen und abgrenzen könne.
Die gegenständlich vorliegende Vereinbarung sei entsprechend prägnant abgefasst. Die Einmalkosten seien separat aufgeschlüsselt worden und sei klar verständlich, dass es sich um Kosten handle, die typischerweise nur bei hypothekarisch besicherten Krediten entstehen würden; und einem informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher sei das Wesen solcher Kredite und der Unterschied zu nicht hypothekarisch besicherten oder zu unbesicherten Krediten durchaus geläufig. Der aufmerksame und verständige Verbraucher könne eindeutig nachvollziehen, dass mit der „Bearbeitungsgebühr“ und den „Einmalkosten“unterschiedliche Tätigkeiten der Bank abgegolten würden, die der jeweiligen Gebührenkategorie zuordenbar sein und sich nicht überschneiden würden.
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Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101

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