2. Juli 2025vonRA Dr. Dietlind Hügel
Informationspflichten von Kreditinstituten bei Verbraucherkunden – wann und welche?
In einem aktuellen Fall hatte der Kläger mit dem beklagten Kreditinstitut einen hypothekarisch besicherten Abstattungskreditvertrag mit variablem Sollzinssatz abgeschlossen. Nach gut zwei Jahren ersuchte der Kläger die Beklagte schriftlich um Übermittlung von Angeboten für einen Wechsel von der variablen Verzinsung zu einer Fixverzinsung, jeweils auf 5, 10, 15 und 20 Jahre. Trotz Urgenz nach gut zwei Wochen unterbreitete die Beklagte dem Kläger erst nach mehr als neun Monaten ein „Finanzierungsangebot“ für einen Wechsel vom vereinbarten variablen auf einen fixen Zinssatz. Der Kläger lehnte dieses Angebot ab und klagte auf rückwirkende Anpassung seines Kreditvertrags auf eine Fixverzinsung sowie auf Schadenersatz.
Die Unterinstanzen gaben dem Klagebegehren nicht statt.
Das Höchstgericht (9 Ob 113/24v) sah in diesem Fall – bei Verbrauchereigenschaft des Klägers und Geltung des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – jedoch Korrekturbedarf und stellte fest: Ein Schadenersatzanspruch des Klägers sei nicht völlig ausgeschlossen, weil die Beklagte ihren Informationspflichten nicht unverzüglich nachgekommen sei. Die Urteile der Unterinstanzen wurden hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzes aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Eine rückwirkende Anpassung des Kreditvertrags kam nicht in Betracht, weil Kreditinstitute nicht zur Abgabe eines Vertragsangebots verpflichtet sind und auch keinem Kontrahierungszwang unterliegen.
Der Kreditgeber habe Verbrauchern
– jederzeit klare und verständliche allgemeine Informationen über Kreditverträge bereitzustellen sowie
– jene individuell zugeschnittenen Informationen zu erteilen, die diese für den Vergleich der auf dem Markt verfügbaren Kreditprodukte, die Prüfung ihrer jeweiligen Auswirkungen und eine fundierte Entscheidung über den Abschluss eines Kreditvertrags brauchen – und zwar unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern, also so früh wie möglich) und rechtzeitig (bevor Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden seien). Verbraucher müssen dafür aber zuvor die erforderlichen Angaben zu ihren Bedürfnissen, ihrer finanziellen Situation und ihren Präferenzen machen, welche die Kreditinstitute in die Lage versetzen können, die Kreditwürdigkeit der Verbraucher zu prüfen …
Rechtzeitige Rechtsberatung hilft – auch wenn es um Kredite geht 🙂
Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101