Rechtsanwältin Dr. Dietlind Hügel
  • Kanzlei
  • Aktuelles
  • Team
  • Spektrum
  • Downloads
  • Menü Menü
22. Juli 2024vonRA Dr. Dietlind Hügel

E-Scooter II – wer ist Lenker?

Die Frage stellte sich, als zwei Personen auf einem E-Scooter eine Fußgängerzone befahren haben, den Alkoholtest verweigerten und trotz Aufforderung eines Straßenaufsichtsorgans zum Anhalten die Fahrt ununterbrochen fortsetzten.

In diesem Zusammenhang hat der VwGH (Ra 2022/02/0163) Folgendes festgestellt:

Für E-Scooter gelten die Verhaltensvorschriften für Radfahrer – unter anderem
        -> muss der Lenker mindestens zwölf Jahre alt sein
        -> wer ein Fahrrad schiebt, gilt nicht als Radfahrer
        -> dürfen Radfahrer erst ab vollendetem 16. Lebensjahr eine Person mitführen (ist die mitgeführte Person noch nicht acht Jahre alt, muss für sie ein eigener, der Größe des Kindes entsprechender Sitz vorhanden sein / ist die mitgeführte Person älter als acht Jahre, darf nur ein Fahrrad verwendet werden, das hinsichtlich seiner Bauart den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder zum Transport mehrerer Personen entspricht)
        -> ist das Befahren einer Fußgängerzone grundsätzlich verboten.
Die Straßenverkehrsordnung enthält keine Legaldefinition, wer Lenker eines Fahrzeuges ist. Die Lenkereigenschaft muss daher durch Auslegung ermittelt werden. Dabei kommt es auf die eigentümliche Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und die klare Absicht des Gesetzgebers an. Die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung stellt der äußerst mögliche Wortsinn dar.
Lenkereigenschaft sei beispielsweise angenommen worden,
  • wenn jemand ein geparktes Fahrzeug besteige, die Handbremse löse und das leicht schräg stehende Fahrzeug zurückrollen lasse;
  • ebenso wer auf einem Mopped sitzend dieses ohne Motorkraft über eine Wegstrecke von vier bis fünf Meter vom Gehsteig auf die Straße rollen lasse oder
  • wer sich auf dem Mopped sitzend und mit beiden Füßen anschiebend fortbewege oder
  • wer den Zündschlüssel ins Schloss des Fahrzeuges stecke, die Lenkradsperre und die Automatik löse und dabei „so halb“ im Fahrzeug sitzend und mit einem Fuß im Fahrzeug und mit dem anderen auf der Straße die Lenkung bediene und mit einer oder mehreren Personen das Fahrzeug in eine Gasse zurückschiebe, ohne dass dabei der Motor des Fahrzeugs laufe.

Für das Lenken eines Fahrzeugs sei aber jedenfalls eine aktive Handlung und wirksame Tätigkeit erforderlich. Die bloße Möglichkeit, auf die Fahrgeschwindigkeit bzw. –richtung Einfluss zu nehmen, ohne dies tatsächlich zu tun, reiche nicht – sonst wäre jeder Fahrzeuginsasse oder Mitfahrende Lenker; eine derartige – ausufernde – Lenkerdefinition sei dem Gesetz nicht zu unterstellen.

Auch mehrere Personen könnten grundsätzlich als Lenker eines E-Scooters angesehen werden. Wer allerdings lediglich die Hände an der Lenkstange gehabt habe, ohne das Lenkverhalten (bzw. die Fahrgeschwindigkeit) beeinflusst zu haben, sei nicht Lenker.

Im konkreten Fall wurde daher die Strafe gegen den Mitfahrer aufgehoben bzw. herabgesetzt …

Auch E-Scooter-(Mit)Fahrern hilft rechtliche Beratung und notfalls Vertretung 🙂

Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101

Mehr zum Thema E-Scooter -> in meinem Beitrag vom 27.04.2023
https://rechtsanwalt-huegel.at/e-scooter-kfz-alkohol-suchtgift-rechtsinfo/
© 2025 Rechtsanwältin Dr. Dietlind Hügel – Alle Rechte vorbehalten
  • Impressum
  • Datenschutz
Blickfangwerbung Bio-Limo: Kann unzulässig sei bzw. was Verbraucher erwarten...Verbotenes Glücksspiel Frust & Verlust -> Außer Spesen nichts gewese...
Nach oben scrollen
Zustimmung verwalten

Um Ihnen ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn Sie diesen Technologien zustimmen, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn Sie Ihre Zustimmung nicht erteilen oder zurückziehen, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.

Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Verwalten von {vendor_count}-Lieferanten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen ansehen
{title} {title} {title}