Rechtsanwältin Dr. Dietlind Hügel
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2. Juli 2024vonRA Dr. Dietlind Hügel

Blickfangwerbung Bio-Limo – kann unzulässig sein …

… dem Höchstgericht zufolge nämlich dann, wenn (gewollte) Assoziationen geweckt werden mit einer sehr naturbelassenen, selbstgemachten Erfrischung, für die Mineralwasser mit Früchten oder Kräutern versehen und kaltgestellt wird – das natürliche Aroma der abgebildeten und beworbenen Früchte bzw. Kräuter tatsächlich aber nur in ganz untergeordneter Rolle mit diesen hergestellt wird.

Dass natürliche und keine künstlichen Aromen verwendet wurden, ändert daran nichts – auch nicht, dass die Zutatenliste auf der Rückseite der Flasche die Inhaltsstoffe richtig aufgelistet hat.

„Limo“ sei laut Duden eine umgangssprachliche Kurzform für Limonade, worunter Duden ein „alkoholfreies, kohlensäurehaltiges Getränk aus Obstsaft oder entsprechender Essenz, Zucker und Wasser“ verstehe (das Wort leite sich von den französischen bzw. italienischen Worten limonade und limonata für Zitronenwasser ab).

Lebensmittelrechtlich bezeichne das Wort Limonade Erfrischungsgetränke, in denen nach dem Österreichischen Lebensmittelbuch – im Gegensatz zu sogenannten Fruchtsaftlimonaden – überhaupt kein Fruchtsaftanteil enthalten sein müsse; es reiche für eine Limonade völlig aus, wenn der Geschmack durch (auch nur künstliche) Aromen erzeugt werde.

Durch die Wortfolge „zitrone, limette, minze“, die blickfangartige Abbildung von diesen Früchten und Kräutern in naturgetreuer Form, die prominent platzierte Mineralwassermarke, die Farbgestaltung von Verpackung und Getränk selbst und nicht zuletzt durch den Zusatz „bio“ wecke das Produkt (gewollte) Assoziationen mit einer sehr naturbelassenen, selbstgemachten Erfrischung, für die Mineralwasser mit Früchten oder Kräutern versehen und kaltgestellt werde. Auch wenn dem Verbraucher klar sei, dass das Getränk in der Plastikflasche im Supermarktregal gerade nicht hausgemacht sei, verheiße die Aufmachung doch eine Rezeptur mit wenigen Zutaten in minimal verarbeiteter Form.

Wenn schließlich in der Produktbeschreibung auch noch von „Fruchtanteilen“ die Rede sei, berechtige dies den Verbraucher jedenfalls zur Erwartung, dass das Getränk solche Anteile für all seine Geschmackskomponenten in tatsächlich nennenswerter Menge enthalten müsse. Dies treffe konkret aber gerade auf die Limette nicht zu. Zwar sei das natürliche Aroma tatsächlich unter anderem auch, aber nur in ganz untergeordneter Rolle mit Limetten hergestellt worden. Tatsächlich verleihe dem Getränk ein Zitrusaromagemisch aus vorwiegend anderen Zitrusfrüchten die Limettenote …

Der gegenständlichen Verbandsklage gegen den Produzenten und eine Supermarktkette wurde stattgegeben, das Getränk darf von den beiden Beklagten nicht mehr beworben werden, die beklagte Supermarktkette wurde zur Urteilsveröffentlichung auf ihrer eigenen Website verpflichtet und der klagende Verband zur Urteilsveröffentlichung ermächtigt.

Damit hat das Höchstgericht die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt und festgehalten: Ein aufklärender Hinweis könne eine bereits durch Blickfangelemente hervorgerufene Irreführung nicht verhindern und die Erfüllung der Kennzeichnungspflicht immunisiere nicht generell gegen Irreführung. Diese Grundsätze stünden auch im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs.

Werbung muss – auch rechtlich 🙂 – gut durchdacht sein …

Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101

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