Rechtsanwältin Dr. Dietlind Hügel
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7. August 2024vonRA Dr. Dietlind Hügel

Verbotenes Glücksspiel -> Frust & Verlust -> Außer Spesen nichts gewesen …

In einem aktuellen Fall bot die Klägerin von ihrem Sitz in Malta aus über die von ihr betriebene Website in Österreich Online-Glücksspiele an, ohne über eine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielrecht zu verfügen. In einem Zeitraum von gut zwei Monaten zahlte die Beklagte dafür insgesamt Euro 21.928 und erhielt Euro 29.090,71 ausgezahlt. Die Klägerin forderte Euro 7.152,71 an ausgezahltem Gewinn zurück und bekam in den letzten beiden Instanzen Recht – mit folgender Begründung (OGH 8 Ob 21/24g):

-> Das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen entsprach im relevanten Zeitraum dem Unionsrecht.

-> Das Angebot der Klägerin in Österreich war unzulässig.

-> Der Vertrag war absolut nichtig und rückabzuwickeln.

-> Nach ständiger Rechtsprechung können Spieler ihre verlorenen Einsätze aus verbotenen Glücksspielen zurückverlangen. Wenn die Spieler ihre ausbezahlten Gewinne behalten könnten, spielten sie letztlich risikolos; das brächte ein erhebliches Suchtpotenzial mit sich. Durch die Möglichkeit der Veranstalter, die Auszahlung des versprochenen Gewinns zu verweigern oder bereits Geleistetes zurückzufordern, werde den Spielern die Aussicht genommen, den erhofften Gewinn behalten zu können. Sobald dies unter den Spielern allgemein bekannt werde, werde damit dem unerwünschten Geschäftsmodell insgesamt die Grundlage entzogen.

-> Rechtsmissbrauch liege nicht vor – weder aus einer allfälligen wirtschaftlichen Übermacht noch aufgrund der Tatsache, dass der Klägerin die Illegalität ihres Glücksspielangebots bewusst gewesen sei und sie sich weigere, eingetretene Verluste ohne Gerichtsprozesse zurückzuzahlen. Der Schikaneeinwand der Beklagten blieb erfolglos.

Auch die Teilnahme an elektronischen Lotterien, für die keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz erteilt wurde, ist mit Verwaltungsstrafe bedroht, wenn die Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Bei vorsätzlicher Begehung droht eine Geldstrafe bis zu Euro 7.500,00, sonst bis zu Euro 1.500,00.

Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101

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