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27. Mai 2025vonRA Dr. Dietlind Hügel

Muss ein Dauerschuldverhältnis ewig dauern?

Das Mitbenutzungsrecht der Klägerin am Seegrundstück der Beklagten wurde als Mietvertrag qualifiziert. Die Beklagten hatten das Seegrundstück verkauft und der Käufer diesen Bestandvertrag der Klägerin gekündigt. Die 2020 eingebrachte Klage der Klägerin gegen den Käufer des Seegrundstücks auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Aufkündigung und des Weiterbestands des Mietvertrags von 1963 wurde rechtskräftig abgewiesen und die Klägerin verpflichtet, dem Käufer des Seegrundstücks Euro 5.459,92 an Prozesskosten zu ersetzen. Die Klägerin begehrte nun von den Beklagten die Zahlung dieser Prozesskosten als Schadenersatz sowie die Feststellung, dass die Beklagten und ihre Rechtsnachfolger der Klägerin und deren Rechtsnachfolgern für alle Nachteile der Klägerin und ihrer Rechtsnachfolger aus der Kündigung des Käufers haften.

Nach wechselnden Entscheidungen der Unterinstanzen gab das Höchstgericht (4 Ob 45/24g) den Beklagten Recht.

Bestandverträge würden bei einer Einzelnachfolge ex lege auf den Rechtsnachfolger übergehen. Wenn das Recht des Bestandnehmers (wie im Anlassfall) nicht im Grundbuch eingetragen sei, müsse der Bestandnehmer nach Aufkündigung dem Käufer weichen (im Anwendungsbereich des ABGB: Grundsatz „Kauf bricht Miete“).

Bei Dauerschuldverhältnissen sei nach der Rechtsprechung das außerordentliche Kündigungsrecht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Kern unverzichtbar und eine entgegenstehende Vereinbarung sittenwidrig. Dem liege die Erwägung zugrunde, dass auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse in besonderem Maß dem Einfluss von Veränderungen unterliegen würden, weil auch sorgfältigste Parteien nicht für alle künftigen Entwicklungen vertragliche Vorsorge treffen könnten. Grundgedanke sei der Schutz vor unzumutbarer Vertragsfortsetzung. Immerwährende Nutzungsverhältnisse wolle das Gesetz ausschließen. Eine dem widersprechende Regelung zur Vertragsdauer im Mietvertrag sei damit sittenwidrig und nichtig.

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Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
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