Rechtsanwältin Dr. Dietlind Hügel
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19. Mai 2025vonRA Dr. Dietlind Hügel

Wann erlischt ein Wegerecht?

Die beklagte Partei ist Eigentümerin eines geschlossenen landwirtschaftlichen Hofs mit mehreren Liegenschaften. In der betreffenden Gegend liegen mehrere Weiler, die erst 1962 durch eine öffentliche Straße miteinander verbunden wurden. Zuvor gab es im betroffenen spärlich besiedelten Gebiet nur Feldwege. Einer dieser Feldwege – der streitgegenständliche – führt über die Grundstücke der Beklagten und diente vor dem Straßenbau als kürzester und meistgenutzter Verbindungsweg zwischen zwei Weilern. Er wurde von den dortigen Bewohnern und von Dritten wie ein öffentlicher Weg genutzt. Zum Zeitpunkt der Errichtung der öffentlichen Straße 1962 war das Recht der Allgemeinheit, den streitgegenständlichen Bereich zu begehen, bereits ersessen. Seit dem Straßenbau wurden die Liegenschaften neben dem Weg immer weniger gepflegt, der Weg verkam weitgehend zu einem Trampelpfad, der allerdings trotzdem bis ins Frühjahr 2021 – beispielsweise von Spaziergängern und als Schulweg – benützt wurde. Im März 2021 legte die Beklagte zunächst Äste über den Weg und brachte später über mehrere Stellen Absperrbänder an. Im Herbst 2021 klagte die Gemeinde auf Feststellung der Dienstbarkeit des Gehens in einer Breite von 1 Meter und auf Einwilligung zur Verbücherung – mit der Begründung, sie habe das Wegerecht für die Allgemeinheit ersessen.

Nach wechselnden Entscheidungen der Unterinstanzen gab das Höchstgericht (4 Ob 152/24t) der Klägerin Recht.

Für Dienstbarkeiten gelte das Utilitätsprinzip – eine Grundservitut setze die vorteilhafte und bequemere Benützung voraus; wenn der Zweck wegfalle, erlösche sie.

Das ersessene Wegerecht sei durch den Bau der öffentlichen Straße und der damit verbundenen geringeren Nutzung des Wegs aber nicht erloschen. Denn nur völlige Zwecklosigkeit verhindere das Entstehen einer Dienstbarkeit oder lasse sie erlöschen. Völlig zwecklos sei eine Dienstbarkeit nur dann, wenn sie ihren Sinn ganz verloren habe und die Ausübung der Dienstbarkeit nicht nur vorübergehend, sondern dauernd unmöglich geworden sei. Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil genüge für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechts. Die Zwecklosigkeit einer Wegeservitut komme grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eine nun zur Verfügung stehende Straße nach Lage und Beschaffenheit dem Berechtigten einen vollen Ersatz für den benutzten Servitutsweg biete. Das treffe im Anlassfall gerade nicht zu.

Und die Dienstbarkeit sei auch nicht verjährt.

Rechtzeitige Rechtsberatung hilft immer 🙂

Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101

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