20. Oktober 2025vonRA Dr. Dietlind Hügel
Bauland OHNE ZUFAHRT? -> NOTWEG!
Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin einer Liegenschaft mit der Widmung „Bauland – Gartensiedlungsgebiet“, die sie bisher als Garten genutzt hat und auf der sie nun ein Wohnhaus (ihren Hauptwohnsitz) errichten möchte. Dass ihre Liegenschaft nicht (ausreichend) an das öffentliche Wegenetz angebunden ist, war der Antragstellerin beim Erwerb bekannt. Mit ihrem Antrag begehrte sie, auf ihre Kosten eine Stützmauer samt Stiegen auf der vorgelagerten Liegenschaft der Antragsgegner abzutragen, um dort in Verlängerung des von der öffentlichen Straße ausgehenden Wegs eine (mindestens 3 m breite) Straße für Pkw und Lkw zu errichten.
Die ersten beiden Instanzen gaben dem Antrag nicht Folge, das Höchstgericht (4 Ob 207/24f) hob die vorherigen Entscheidungen auf, verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück (zur Entscheidung der konkreten Ausgestaltung des Wegs und über das Entschädigungsbegehren der Antragsgegner) und stellte fest:
Maßgeblich für die Frage, ob zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benutzung der Liegenschaft (wozu auch die Errichtung von Gebäuden gehöre) ein Notweg erforderlich ist, sei nicht ihre derzeitige faktische Nutzung, sondern ihre öffentlich-rechtliche Widmung (hier als Bauland). Soll ein auf Bauland zu errichtendes Haus der (ganzjährigen) Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Antragstellers dienen, so gehöre die Zubringung von Lebensmitteln, Haushaltsgegenständen und Brennmaterial sowie die Ermöglichung der Zufahrt für Feuerwehr und Rettung oder anderer Fahrzeuge im Interesse einer zeitgemäßen Daseinsvorsorge (wie der Polizei, Müllabfuhr oder Kanalreinigung etc.) zur ordentlichen Benützung der Liegenschaft. Es sei auch Bewohnern eines Gartensiedlungsgebiets nicht zumutbar, etwa Lebensmittel, Haushaltsgegenstände Brennstoffe und Baumaterialien vom Ende der öffentlichen Straße zu ihren Liegenschaften zu tragen oder mit Trägern dorthin befördern zu lassen. Die ordentliche Benützung solcher Liegenschaften erfordere vielmehr eine Zufahrtsmöglichkeit für Pkw und – soweit das die Wegbreite und der Wegzustand erlauben würden – auch für Lkw.
Eine auffallende Sorglosigkeit der Antragstellerin in Bezug auf eine unterlassene Selbstvorsorge liege nicht vor, Rechtsmissbrauch wegen Spekulationsabsicht auch nicht und öffentliche Rücksichten würden ebenfalls nicht entgegenstehen.
Die durchzuführende Interessenabwägung – der Vorteil des Notwegs darf nicht die Nachteile überwiegen, welche durch den Notweg den zu belastenden Liegenschaften (insgesamt) erwachsen – fiel nicht gegen den Notweg aus: Eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung der Liegenschaft der Antragsgegner als Garten war konkret nicht ersichtlich.
Alle Wege zu rechtlichem Erfolg führen über professionelle rechtzeitige Rechtsberatung und -vertretung 😊
Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101




