15. Oktober 2025vonRA Dr. Dietlind Hügel
Driften? -> Nur auf eigene Gefahr!
Der Kläger, Teilnehmer an einem privat organisierten „Drift-Training“ auf einer gesperrten Rennstrecke, begehrte von der Beklagten, seiner Haftpflicht- und Kaskoversicherung, Reparaturkosten von knapp Euro 26.000: Im Annäherungsbereich zu einer Linkskurve und in Vorbereitung auf das von ihm beabsichtigte Driftmanöver geriet sein Fahrzeug ins Schleudern bzw. in einen instabilen Fahrzustand, drehte sich um 180° gegen den Uhrzeigersinn und prallte gegen die rechte Randleitschiene.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab seinem Rechtsmittel Folge, während das Höchstgericht (7 Ob 86/25k) mit folgender Begründung das erstinstanzliche Urteil wiederherstellte:
Der Risikoausschluss Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung sei zwar nicht verwirklicht (beim Drift-Training sei es weder darum gegangen, Höchstgeschwindigkeiten zu erzielen, noch habe es eine Zeitaufzeichnung oder Wertung gegeben).
Allerdings sei der Versicherungsfall gegenständlich grob fahrlässig herbeigeführt worden – durch ein Verhalten, von dem Handelnde wissen müssten, dass es geeignet sei, den Eintritt eines Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit müsse offenkundig so groß sein, dass es ohne Weiteres nahe liege, sich zur Vermeidung eines Schadens anders zu verhalten. Ein objektiv vorliegendes grobes Verschulden müsse dem Täter auch subjektiv schwer vorwerfbar sein. Anhaltspunkte für die Beurteilung im Einzelfall könnten die Gefährlichkeit der Situation, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise sowie die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden sein. Grobe Fahrlässigkeit sei dann gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen würden, die jedermann einleuchten müssten.
Der Kläger habe sein Fahrzeug bewusst in eine schwer beherrschbare Lage bringen wollen und dadurch den Versicherungsfall grob schuldhaft herbeigeführt. Auch auf einer Rennstrecke würden sich Hindernisse wie zum Beispiel Lärmschutzwände und – konkret – Leitplanken befinden. Dass in so einer bewusst herbeigeführten Grenzsituation jederzeit – auch bei geringfügigen Fehleinschätzungen des Fahrzeugverhaltens oder der fahrerischen Gegenreaktion – ein Kontrollverlust eintreten könne, sei für jedermann leicht erkennbar. Das Risiko, dass durch sein Verhalten auch auf einer Rennstrecke die Schadenswahrscheinlichkeit offenkundig und weit überdurchschnittlich erhöht werde, habe der Kläger bewusst in Kauf genommen.
Driften? -> Am besten gar nicht, jedenfalls nur auf eigene Gefahr!
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Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
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