7. Mai 2021vonRA Dr. Dietlind Hügel
FESSELUNG AUF DEM RÜCKEN DURCH DIE POLIZEI
– WANN ZULÄSSIG?
Eine Fesselung auf dem Rücken ist mit einem deutlich höheren Eingriff in die persönliche Handlungs- und Bewegungsfreiheit verbunden. Daher gilt ein strengerer Maßstab als bei der Handfesselung „nach vorne zeigend“. Es müssen besondere Gründe vorliegen, um eine Fesselung auf dem Rücken als notwendig – und zwar als „unbedingt erforderlich“ – beurteilen zu können. Dass eine Fesselung „nach vorne zeigend“ im Gegensatz zu einer Fesselung am Rücken dem Betroffenen einen erheblichen Aktionsradius belässt, ist notorisch. Zur Eigensicherung der Polizisten kann aber eine Fesselung auf dem Rücken notwendig sein.
Über die Details dazu informiert
RA DR. DIETLIND HÜGEL, Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101