10. Juni 2020vonRA Dr. Dietlind Hügel
Betreiber von Online-Marktplätzen müssen den Kunden die für den Kauf wesentlichen Informationen zur Verfügung stellen
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, an der sich auch der Oberste Gerichtshof orientiert, handelt es sich dabei vor allem um folgende Basisinformationen:
– die wesentlichen Merkmale des beworbenen Produkts
– die Identität (Namen, Anschrift) seines Anbieters und
– den Bruttopreis des beworbenen Produkts.
Diese Vorgaben gelten nicht nur für Betreiber mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat, sondern auch bei einem Firmensitz in der Schweiz.
Bei Missachtung drohen insbesondere wettbewerbsrechtliche Konsequenzen.
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Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101