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Nicht für jede Kollision wird gehaftet ...
... auch nicht infolge eines Sturzes.
Zu beurteilen war aktuell folgender Fall: Ein erfahrener und durchschnittlich guter Schifahrer war auf einer schwarzen Piste schnell unterwegs, wollte sein Tempo reduzieren, verkantete auf einem eisigen, sehr glatten Stück Piste, stürzte dadurch und rutschte über den steilen Hang, wo er nach über 67 Metern vertikal und 34 Metern horizontal mit einer Schifahrerin kollidierte, die am rechten Pistenrand stand und sich dabei verletzte. Ohne den Sturz wäre es nicht zu dieser Kollision gekommen.
Im Gegensatz zur Unterinstanz vertrat das Höchstgericht die Ansicht, dass dieser Unfall im Bereich des erlaubten Sportrisikos liege und der Schifahrer nicht hafte.
Die Rechtslage zur Haftung beim Schifahren ist sehr komplex.
Über alle Einzelheiten informiert Sie gern
Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101