Rechtsanwältin Dr. Dietlind Hügel
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7. Dezember 2020vonRA Dr. Dietlind Hügel

Feststellungsklage – bei Schmerzensgeldanspruch sehr nützlich!

Schmerzengeldansprüche verjähren grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Wird rechtzeitig innerhalb dieser Frist eine Feststellungsklage eingebracht, unterbricht diese die Verjährung im Allgemeinen nur für solche Ansprüche, die bei Einbringen der Feststellungsklage noch nicht fällig waren.

Nach aktueller Rechtsprechung tritt wegen des Grundsatzes der Globalbemessung allerdings keine Teilverjährung ein. Hat der Geschädigte die Feststellungsklage zu einem Zeitpunkt erhoben, in dem die Globalbemessung noch nicht möglich war, wird dadurch die Verjährung des gesamten Schmerzengeldanspruchs unterbrochen.

Globalbemessung bedeutet, dass über den Schmerzensgeldanspruch in der Regel nur einmal und zwar dann entschieden werden soll, wenn alle Verletzungsfolgen absehbar sind. Im Interesse des Geschädigten ist unter gewissen Voraussetzungen aber durchaus schon früher eine Teilbemessung möglich.

Alle Details zur optimalen Geltendmachung von Schmerzengeldansprüchen erfahren Sie bei mir.

Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101

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