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Schließt Demenz jede Haftung aus?
Schon bei leichter bis mittelgradiger Demenz können der Judikatur zufolge die gewöhnlichen Fähigkeiten zur Vermeidung eines Schadens fehlen oder die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt unmöglich sein. Das führt dazu, dass kein Verschulden im Sinn einer Vorwerfbarkeit vorliegt.
Im aktuellen Anlassfall irrte eine demenzkranke Person über einen längeren Zeitraum auf der Fahrbahn einer Straße umher, wurde von einem Fahrzeuglenker übersehen (welcher um mindestens 6 Sekunden zu spät reagierte), von seinem Pkw erfasst und schwer verletzt.
Im konkreten Einzelfall war klar, dass die demenzkranke Person die Tragweite ihres Verhaltens nicht einsehen und nicht dementsprechend handeln konnte. Es stand fest, dass sie aufgrund ihrer Demenzerkrankung an Orientierungslosigkeit und Verwirrtheit litt. Ihr Herumirren auf der Landstraße, die weder über einen Gehsteig noch über eine andere Möglichkeit für Fußgänger verfügte, sich abseits der Fahrbahn zu bewegen, war offenkundig Folge dieser Krankheitssymptome. Ein subjektives Verschulden im Sinn der Vorwerfbarkeit des Verhaltens konnte daher nicht einmal ansatzweise erkannt werden.
Was Sie in so einem Fall beachten müssen, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen und auch eine allfällige verschuldensunabhängige Haftung auszuschließen, erklärt Ihnen gern
Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101