Rechtsanwältin Dr. Dietlind Hügel
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21. September 2020vonRA Dr. Dietlind Hügel

Filmen einer Auseinandersetzung zu Beweiszwecken – kann zulässig sein

Nach der Rechtsprechung kommt es unter anderem darauf an, aus welchem Anlass die Aufnahme erfolgt, in welchem Bereich (etwa in einem privaten Garten oder im Freien vor einem Lokal) und ob Filmen das schonendste Mittel zur Erreichung des Zwecks der Beweissicherung ist (oder es zB unbeteiligte Zeugen geben würde).

Schließlich muss aufgrund der konkreten Sachlage beurteilt werden, ob die Interessen der filmenden Person oder jene der aufgenommenen Person deutlich überwiegen.

Wenn das Filmen gerechtfertigt ist, darf noch nicht in jedem Fall die Weitergabe bzw. Verwendung der Aufnahme erfolgen.

Wurden Persönlichkeitsrechte verletzt, hat der Verletzte einen Unterlassungsanspruch, bei bereits erfolgtem Verstoß auch einen Beseitigungs-(Vernichtungs-)anspruch – also einen Anspruch auf Löschung der Aufnahme.

Wann eine Auseinandersetzung zu Beweiszwecken zulässig gefilmt werden, in der Folge wem weitergegeben und wofür verwendet werden darf, hängt von zahlreichen Voraussetzungen ab.

Mehr dazu bei:

Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101

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