Rechtsanwältin Dr. Dietlind Hügel
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28. August 2020vonRA Dr. Dietlind Hügel

Erster Schritt gegen beleidigende Mails

Auch E-Mail-Betreiber – nicht nur Host-Provider – müssen unter bestimmten Voraussetzungen Namen und Adresse des Inhabers eines Mail-Accounts bekannt geben.

Einer aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidung zufolge haben Privatpersonen nicht nur gegen Host-Provider einen Auskunftsanspruch, sondern auch gegen vergleichbare Betreiber von Telekommunikationsdiensten wie zum Beispiel Anbieter eines Webmail-Dienstes. Der ausdrücklich nur für Host-Provider gesetzlich normierte Auskunftsanspruch beabsichtige, die Rechtsverfolgung bei rechtswidrigen Tätigkeiten oder Informationen durch unbekannte Nutzer zu erleichtern.

Sobald ein Diensteanbieter den Zugang zu einem Kommunikationsnetzwerk eröffnet, kommt ein analoger Auskunftsanspruch in Frage, um Rechtsschutzdefizite zu vermeiden.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Rechtsverfolgung aufgrund einer groben Prüfung eine gewisse Erfolgsaussicht hat und weiters glaubhaft gemacht wird, dass die begehrte Auskunft eine wesentliche Voraussetzung für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bildet.

Dass Betreiber einer Facebook-Seite, wo Followern (Nutzern) die Kommentierung von Beiträgen ermöglicht wird, ebenso wie Betreiber eines Online-Diskussionsforums oder eines Online-Gästebuchs auskunftspflichtig sein können, wurde bereits früher klargestellt.

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