25. März 2025vonRA Dr. Dietlind Hügel
E-Mail-Spoofing -> Haftung
E-Mail-Spoofing – also Vortäuschen (Spoofing) einer fremden Identität bei E-Mails – kann zu massiven Haftungsfolgen führen, etwa dazu, dass eine Geldschuld doppelt bezahlt werden muss.
In einem aktuellen Fall versuchte das beklagte Unternehmen, Rechnungen des klagenden Lieferanten in der Höhe von über Euro 80.000,00 auf das bekannt gegebene richtige Bankkonto zu überweisen, und erhielt eine Fehlermeldung. Danach langte ein gefälschtes – scheinbar von der Klägerin stammendes – Mail eines unbekannten Dritten ein mit der Zahlungsaufforderung auf ein anderes Konto. Es kam zu mehrfachem E-Mail-Wechsel mit dem Fake-Absender und schließlich zur Überweisung auf das Betrügerkonto.
In weiterer Folge klagte der Lieferant auf Zahlung seiner offenen Rechnungen und bekam in allen drei Instanzen Recht – das beklagte Unternehmen musste daher im Ergebnis doppelt zahlen.
Dass die Klägerin eine mögliche Vorsichtsmaßnahme zur Verhinderung des eingetretenen E-Mail-Spoofings unterlassen hat, schadete ihr nicht.
Wesentliche Begründung des Höchstgerichts (8 Ob 121/24p):
– Geldschulden sind grundsätzlich eine Bringschuld und am Sitz bzw. der Niederlassung des Gläubigers zu erbringen oder auf ein vom Gläubiger bekannt gegebenes Bankkonto zu überweisen.
– Nur wenn der Gläubiger selbst nach Entstehung der Schuld seinen Sitz bzw. seine Niederlassung oder seine Bankverbindung geändert hat, trägt er eine erhöhte Gefahr des Geldtransfers und die Kosten für die Erfüllung.
– Eine diesbezügliche Änderung der Bankverbindung erfordert ein aktives Tun des Gläubigers selbst.
– Eine analoge Erweiterung der Gefahrtragung des Gläubigers für E-Mail-Spoofing durch einen unbekannten Dritten kommt selbst bei Fahrlässigkeit des Gläubigers nicht in Betracht.
Rechtzeitige Rechtsberatung hilft auch, doppelte Zahlung zu vermeiden 🙂
Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101