13. August 2026vonRA Dr. Dietlind Hügel
Urlaubslektüre für amici iuris -> Augen auf beim Gebrauchtwagenkauf
Der Kläger hatte im März 2023 beim beklagten Fahrzeughändler einen Gebrauchtwagen gekauft. Nach der Übergabe wurden mehrere Mängel festgestellt, unter anderem als schwerer Mangel im Sinn der Verkehrs- und Betriebssicherheit „Ölverlust: Motor undicht“. Er begehrte daher zunächst außergerichtlich vom Beklagten die Rückabwicklung des Kaufs sowie die Abholung des Fahrzeugs auf dessen Kosten. Der Beklagte bot zunächst die gewährleistungsrechtliche Verbesserung des Ölverlusts nach Überstellung des Fahrzeugs bei gleichzeitiger gebührenfreier Zurverfügungstellung eines Leihwagens an. Die Streitteile einigten sich nicht. Der Kläger hat schließlich den bezahlten Kaufpreis, seine Anmeldekosten, die ihm entstandenen Kosten für die Fahrten zum Betrieb des Beklagten und zurück zu seinem Wohnort, die Begutachtungskosten sowie pauschale Unkosten eingeklagt. Der Beklagte wendete aufrechnungsweise eine Gegenforderung ein – Nachteile und Wertverlust durch den zwischenzeitlichen Gebrauch sowie ein angemessenes Benützungsentgelt.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und hob den Kaufvertrag auf.
Das Höchstgericht (3 Ob 132/26a) hob – nach Einholung der Vorabentscheidung des EuGH (C- 307/25) – das angefochtene Urteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Berufungsgericht zurück und sprach aus:
Auch ein (nicht geringfügiger, sondern) schwerer, aber wirtschaftlich leicht behebbarer Mangel, der die (vom Verkäufer zugesicherte) Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Gebrauchtwagens hindert und überdies sicherheitsrelevant ist, jedoch mit verhältnismäßig geringem finanziellem Aufwand behebbar ist, berechtigt nicht schlechthin zur Wandlung des Kaufvertrags; im Rahmen einer Interessenabwägung muss beurteilt werden, ob die Aufhebung des Kaufvertrags gerechtfertigt sei. Dabei ist zu berücksichtigen, ob Umstände vorliegen, aufgrund derer der Kläger nicht mehr auf eine ordnungsgemäße Mängelbehebung durch den Beklagten vertrauen kann, gegenständlich insbesondere, ob der Kaufvertrag wegen Irrtums bzw. Arglist anfechtbar ist.
Damit wird sich das Berufungsgericht in weiterer Folge im Detail befassen.
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Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
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