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21. Juli 2026vonRA Dr. Dietlind Hügel

Leitungswasserversicherung: 72-Stunden-Klausel, Absperrverpflichtung Wasserzufuhr bei Abwesenheit

Der Kläger begehrte von seiner Eigenheimversicherung Ersatz von Kosten für die Sanierung eines Leitungswasserschadens, welcher wenige Tage nach Beginn seines 14-tägigen Urlaubs eingetreten war – seine Tochter habe während des Urlaubs sein Haus benutzt, weshalb er die wasserführenden Anlagen nicht absperren habe müssen.

Die Beklagte erhob den Einwand einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung – der Kläger habe die Wasserzufuhr nicht abgesperrt; die bloß fallweise Begehung durch die Tochter während seiner Abwesenheit sei nicht als „Benutzung“ des Eigenheims iSd Versicherungsbedingungen anzusehen.

Die Versicherungsbedingungen lauteten auszugsweise wie folgt: „In länger als 72 Stunden nicht bewohnten beziehungsweise nicht benutzten Baulichkeiten sind die wasserführenden Anlagen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. Eine fallweise Begehung der Baulichkeiten genügt nicht. Das Gleiche gilt für vorübergehend außer Betrieb gesetzte Anlagen …“

Alle drei Instanzen gaben dem Kläger Recht. Das Höchstgericht (7 Ob 80/26d) argumentierte wie folgt:

Für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer sei der verwendete Begriff „beziehungsweise“ als Hinweis auf ein alternatives Tatbestandsmerkmal zu verstehen; die geltenden Versicherungsbedingungen würden daher entweder ein Bewohnen oder ein Benutzen der Baulichkeit verlangen, ansonsten der Versicherungsnehmer verpflichtet sei, bei einer länger als 72 Stunden dauernden Abwesenheit alle wasserführenden Anlagen abzusperren. Die Vorinstanzen hätten zu Recht festgestellt, dass es sich im konkreten Fall bei den Besuchen der Tochter während der Abwesenheit des Klägers nicht bloß um eine fallweise Begehung, sondern um ein Benutzen der versicherten Baulichkeit gehandelt habe.

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Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101

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