9. März 2026vonRA Dr. Dietlind Hügel
SKULPTUREN -> PLAGIAT?
Der Kläger – seit mehr als 20 Jahren Gestalter von Skulpturen von nach vorne gebeugten, unterschiedlich korpulenten Menschen in „Lebensgröße“ mit in verschiedenen Positionen am Körper anliegenden Armen und Händen und kahlem, nach vorne gestrecktem Kopf mit freundlichem Gesichtsausdruck – begehrte von der Beklagten – die im von ihr betriebenen Onlineshop 164 cm große „Dekofiguren“ mit ebenfalls nach vorne geneigtem Körper und kahlem Kopf mit freundlichem Gesichtsausdruck präsentierte – Unterlassung, Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung.
Der Kläger beantragte mittels einstweiliger Verfügung die sofortige Unterlassung, Bearbeitungen seiner Werke ohne seine Zustimmung zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder im Internet zur Verfügung zu stellen.
Die beiden Unterinstanzen erließen eine einstweilige Verfügung, das Höchstgericht (4 Ob 166/25b) hingegen kam zum Ergebnis, dass der Kläger nicht bescheinigen konnte, dass die Figuren der Beklagten Bearbeitungen seiner Werke und damit ein Eingriff in sein Urheberrecht seien:
Zwar seien die Skulpturen des Klägers Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Dafür sei nur entscheidend, dass das Schaffensergebnis objektiv als Kunst interpretierbar sei – also wenn es mit den Darstellungsmitteln der bildenden Künste durch formgebende Tätigkeiten hervorgebracht und zum Anschauen bestimmt sei; eine bestimmte Werkhöhe sei nicht erforderlich; die Leistung müsse aber individuell eigenartig bzw. unterscheidbar sein; der bloße Stil oder die Manier sei nicht schutzfähig; maßgebend sei die auf der Persönlichkeit seines Schöpfers beruhende Individualität des Werks.
Zur Unterscheidung zwischen Bearbeitung und freier Benützung eines fremden Werks sei die geistig-ästhetische Wirkung beider Werke in ihrer Gesamtwirkung zu vergleichen; eine Bearbeitung lasse – im Gegensatz zur freien Benützung – das bearbeitete Werk in seinem Wesen unberührt; entscheidend für die Abgrenzung sei nicht, ob ein umfangmäßig und inhaltlich wesentlicher Teil entlehnt werde, sondern ausschließlich, ob der entlehnte Teil des Werks als solcher den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genüge. Freie Benützung setze voraus, dass das fremde Werk lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen diene, sodass dann ein verschiedenes, selbstständiges Werk vorliege, eine Freischöpfung.
Die Behauptungs- und Beweislast sowie die Bescheinigungslast liegen beim Urheber.
Die freie Benützung eines fremden Werks oder Werkteils ohne eigenpersönliche Prägung seines Urhebers ist zulässig.
Bei urheberrechtlichen Imponderabilien hilft professionelle Rechtsberatung und -vertretung 😊
Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101




