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20. November 2020vonRA Dr. Dietlind Hügel

Polizeibefugnisse bei Lärmstörungen

Wer ungebührlicherweise störenden Lärm verursacht, muss damit rechnen, dass die Polizei einschreitet.

Wenn trotz Abmahnung der Verwaltungsstraftatbestand fortgesetzt wird oder die Wiederholung versucht wird, dürfen auf frischer Tat betretene Personen zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde sogar festgenommen werden – allerdings nur als ultima ratio (also letzter Lösungsweg), wenn andere gelindere Möglichkeiten ausscheiden.

In einem aktuell entschiedenen Fall war es daher nach der Rechtsprechung zulässig, dass die Polizei die Anschlusskabel zu den Lautsprecherboxen sichergestellt und mitgenommen hat.

Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101

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