21. Juli 2025vonRA Dr. Dietlind Hügel
Wertsicherung bei Mietverträgen – wann gültig?
Aktuell hat der Verfassungsgerichtshof (G 170/2024, G 37-38/2025) festgestellt:
Ungültige Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen mit Verbrauchern können dazu führen, dass ein Unternehmer-Vermieter zur Gänze die Möglichkeit verliert, den Mietzins an die Inflation anzupassen – und diese Rechtslage ist nicht verfassungswidrig (sie begründet keine Verletzung der Grundrechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums oder der Erwerbsausübungsfreiheit und auch nicht des Gleichheitsgrundsatzes bzw. seines Sachlichkeitsgebots).
Das Höchstgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass § 6 Abs 2 Z 4 KSchG – Unwirksamkeit von Wertsicherungsklauseln in Verträgen für Leistungen, die innerhalb von zwei Monaten ab Vertragsabschluss zu erbringen sind, sofern der Unternehmer nicht beweist, dass diese Klausel im einzelnen ausverhandelt wurde – berechtigten, im öffentlichen Interesse liegenden Zielen des Verbraucherschutzes diene, geeignet sei, den Zweck (Schutz von Verbrauchern vor überraschenden und kurzfristigen Preiserhöhungen) zu erreichen, und auch nicht unverhältnismäßig sei.
Diese Bestimmung sehe kein absolutes Verbot von Preiserhöhungen in den ersten beiden Monaten ab Vertragsabschluss vor. Dem Unternehmer stehe es frei, Preiserhöhungen für diesen Zeitraum wirksam zu vereinbaren, er dürfe dies aber nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformularen tun, sondern müsse dies mit dem Verbraucher im Einzelnen aushandeln.
Rechtzeitige Rechtsberatung ist im Zusammenhang mit Wertsicherung bei Mietverträgen unerlässlich; und sparen beim Mietvertrag kann in der Folge teuer werden …
Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101