Rechtsanwältin Dr. Dietlind Hügel
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11. November 2019vonRA Dr. Dietlind Hügel

SMS-Werbung

Wie der Oberste Gerichtshof (OGH) neulich festgestellt hat, muss ein Widerspruch immer möglich sein, und zwar auch per SMS.

Für die Zusendung elektronischer Post – einschließlich SMS – zu Zwecken der Direktwerbung gelten strenge rechtliche Vorgaben. Grundsätzlich ist eine vorherige Einwilligung notwendig.
Diese kann nur dann entfallen, wenn alle 4 folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Absender hat die Kontaktinformation im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung von einem Kunden erhalten.
2. Die elektronische Post erfolgt zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen.
3. Der Empfänger hat klar und deutlich die Möglichkeit erhalten, eine solche Nutzung seiner Kontaktinformationen zum Zeitpunkt ihrer Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen.
4. Der Empfänger hat die Zusendung nicht von vornherein abgelehnt.

Das Erfordernis der problemlosen Ablehnung ist im Sinn von unkompliziert zu verstehen. Daher kann nicht der Wechsel auf ein anderes Kommunikationsmittel verlangt werden, sondern muss zu einem Werbe-SMS auf das Mobiltelefon eines Kunden ein Widerspruch auch per SMS möglich sein.

Detailliertere und weitere Informationen dazu bei

Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101

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