Rechtsanwältin Dr. Dietlind Hügel
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13. Dezember 2023vonRA Dr. Dietlind Hügel

Schneeräumung – Achtung vor Haftung

In einem konkreten Fall wurde ein Unternehmen mit der Verrichtung des Winterdienstes für eine Wohnhausanlage beauftragt.
Ein Mitarbeiter schob am Tag vor dem Unfall (der sich Anfang März ereignete) auf einem Gehweg innerhalb dieser Wohnhausanlage frischen Schnee in eine leicht erhöht gelegene Ecke, wobei sich auf der gegenüberliegenden abschüssigen Stelle ein Kanalgitter/Gully befand. Der an der erhöhten Stelle gelagerte Schneefleck/Schneehaufen hatte einen Radius von ca. 110 bis 120 cm und eine Höhe von maximal 5 cm. Infolge steigender Temperatur rann das Schmelzwasser von diesem Schneehaufen zur späteren Unfallstelle, wo sich in der Nacht Glatteis bildete.

Eine Mieterin stürzte am nächsten Morgen auf dieser eisglatten Stelle – einer sehr dünnen, nicht erkennbaren Eisfläche – und erlitt dabei einen doppelten Knöchelbruch.

Während die Unterinstanzen die Klage der Mieterin abwiesen, wurde in letzter Instanz mit folgender Begründung die Haftung des Unternehmens festgestellt:
Wer eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen lässt, muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden.
Durch die unsachgemäße Ablagerung des Schnees sei eine Gefahrenquelle für Dritte verursacht worden.

Der wirtschaftliche Eigentümer der mit dem Winterdienst beauftragten Firma war auch für die Kontrolle der vom Mitarbeiter durchgeführten Schneeräumung zuständig und hatte sowohl am Vortag des Unfalls nach der entsprechenden Räumung als auch am Unfallstag vor dem Sturz kontrolliert, aber keine Maßnahmen wegen des erkennbaren Schneeflecks bei der Unfallstelle gesetzt – es wäre zB zumutbar gewesen, die Verlagerung des Schneeflecks zur niedrigeren Stelle beim Gully zu veranlassen.

Bei unsachgemäßer Ablagerung von Schnee kann man daher für Unfälle haften – selbst dann, wenn der Verletzte außerhalb des zu räumenden Bereichs gestürzt ist!

In Haftungsfällen hilft

Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101

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