30. Juli 2025vonRA Dr. Dietlind Hügel
Notwehr – Notwehrexzess – Schadenersatz?
Der Kläger begehrte vom Beklagten Schadenersatz von gut Euro 16.000 für im Zug einer Auseinandersetzung erlittene Verletzungen, nämlich die Beschädigung eines Zahns, eine Verletzung am rechten Handgelenk und Arm sowie einen Riss der Daumensehne.
Der alkoholisierte Kläger hatte sich in einer Wirtsstube aggressiv verhalten. Der in der Nähe wohnende Beklagte, ein pensionierter Cobra-Beamter, wurde zu Hilfe gerufen; er forderte den Kläger auf, die Rechnung zu bezahlen und das Gasthaus zu verlassen; daraufhin versuchte der Kläger, dem Beklagten einen Faustschlag zu verpassen; diesen wehrte der Beklagte ab – mit ausgestrecktem Arm und flacher Hand auf der Brust des Klägers, während er zeitgleich mit der anderen Hand sein Gesicht schützte; in dieser Position schob er den Kläger rückwärts zum Terrassenausgang; beim Rückwärtsgehen kam der Kläger schließlich – für den Beklagten nicht vorhersehbar und nicht vermeidbar – zu Sturz; der Beklagte stürzte ebenfalls und fiel auf den Kläger; der Kläger versuchte am Boden liegend mit beiden geballten Fäusten den Beklagten zu schlagen, um diesen wegzudrücken; der Beklagte blockte einen Schlag ab, umfasste die rechte Faust des Klägers und setzte eine Armwinkelsperre an dessen rechtem Arm, er fixierte den Kläger auf dem Boden in der Seitenlage und stand dann gemeinsam mit diesem auf.
Ob der Kläger durch den Sturz oder durch die Handlungen des Beklagten die Verletzungen erlitt, war nicht feststellbar.
Der nüchterne Beklagte verfolgte nur das Ziel, die Situation zu deeskalieren, er wollte den Kläger nicht verletzen.
Der Kläger argumentierte, der Beklagte habe verschiedene Ausbildungen im Bereich Selbstverteidigung, Nahkampf und Deeskalation genossen, sei Ausbildner für Selbstverteidigung gewesen und betreibe eine Selbstschutzschule, er hätte daher deutlich schonendere Mittel anwenden können und müssen.
Der Kläger verlor in allen drei Instanzen.
Das Höchstgericht (4 Ob 191/24b) sprach aus:
Sei der Rechtfertigungsgrund der Notwehr durch einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Gut gegeben, so gebühre dem durch die Notwehrhandlung des Angegriffenen beeinträchtigten Angreifer kein Schadenersatz. Das Überschreiten der notwendigen Verteidigung (Notwehrexzess) oder eine offensichtlich unangemessene Verteidigung würden jedoch zum Ersatz verpflichten, wenn sie vorsätzlich oder sorgfaltswidrig geschehen seien und subjektive Vorwerfbarkeit gegeben sei.
Das Maß der Abwehr bestimme sich nach der Art, der Wucht und der Intensität des (zur Notwehr berechtigenden) Angriffs, nach der Gefährlichkeit des Angreifers und nach den zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mitteln.
Notwendig sei jene Verteidigungshandlung, die aus der Situation des Angegriffenen (ex ante) gesehen unter Beachtung objektiver Kriterien gerade so weit in die Rechtsgüter des Angreifers eingreife, damit der Angriff verlässlich abgewehrt werden könne. Verlässlich bedeute sofort und endgültig. Unter mehreren verfügbaren Abwehrmitteln habe der Verteidiger das für den Angreifer schonendste zu wählen, er müsse sich aber nicht mit Abwehrhandlungen begnügen, deren Wirkung zweifelhaft sei. Unzureichende Abwehrhandlungen seien nach der Lebenserfahrung nämlich geeignet, die Angriffslust weitgehend enthemmter Personen zu steigern und die für den Angegriffenen bestehende Gefahrenlage noch zu verschärfen.
Durch Alkohol enthemmte Angreifer seien in der Regel besonders gefährlich. Gegenüber Angriffen Betrunkener bestehe das Notwehrrecht in vollem Umfang; Betrunkene würden grundsätzlich nicht den besonderen Schutz des Gesetzes genießen.
Die Behauptungs- und Beweislast für einen Rechtfertigungsgrund – hier die Notwehrsituation – treffe denjenigen, der in fremdes Rechtsgut eingreife; das Vorliegen eines Notwehrexzesses habe der Geschädigte zu beweisen.
Ob eine Notwehrsituation und ein Notwehrexzess vorliegen, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab.
Auch eine im Nahkampf ausgebildete Person (der mehr Möglichkeiten zur Verfügung stehen würden) dürfe ein Mittel wählen, das den Angriff verlässlich – dh sofort und endgültig – beendet, und müsse sich nicht mit einer Abwehrhandlung begnügen, deren Wirkung zweifelhaft sei. Der Beklagte habe nicht versucht, den Kläger zu stoßen oder zu schlagen, sondern nur wegzuschieben bzw. zu fixieren.
Die Notwehrsituation wurde bejaht, ein Notwehrexzess verneint.
Professionelle Rechtsvertretung hilft bei folgenreichen Auseinandersetzungen!
Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101

Ebenfalls zum Thema Notwehr -> Beitrag vom 11.11.2024 „Zulässige Notwehr muss verhältnismäßig sein“: https://rechtsanwalt-huegel.at/zulassige-notwehr-muss-verhaltnismasig-sein/



