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ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT - WANN UND WIEVIEL?

Käufer einer Sache und Besteller eines Werks können ihre Gegenleistung so lange hinausschieben, bis der andere Teil seinen Verpflichtungen voll entsprochen hat. Durch dieses Zurückbehaltungsrecht soll der Vertragsgegner zur Einhaltung seiner vertraglichen Pflichten angehalten werden.

Selbst bei geringfügigen Mängeln besteht ein derartiges Leistungsverweigerungsrecht bis zur Grenze der Schikane. Letztere wird dann angenommen, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund bildet oder ein ganz krasses Missverhältnis zwischen dem noch offenen Kaufpreis bzw. Werklohn und dem Verbesserungsaufwand besteht. Eine fixe Prozentsatzgrenze gibt es nicht. Und auch die Wichtigkeit der Behebung des Mangels für den Käufer/Besteller ist zu berücksichtigen.

In einem konkreten Fall wurde den Käufern einer Eigentumswohnung ein Zurückbehaltungsrecht für rund Euro 20.000 allein wegen andauernden Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses (Außenfassade, Außenanlagen und Grünflächen) zuerkannt, deren Behebungskosten insgesamt gut Euro 30.000 betrugen, wovon knapp Euro 560 auf die Anteile dieser Käufer entfielen.

Alles dazu erfahren Sie bei

Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL
Nüziders (Vorarlberg)
Telefon 05552/62101
 

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