Support

Lorem ipsum dolor sit amet:

24h / 365days

We offer support for our customers

Mon - Fri 8:00am - 5:00pm (GMT +1)

Get in touch

Cybersteel Inc.
376-293 City Road, Suite 600
San Francisco, CA 94102

Have any questions?
+44 1234 567 890

Drop us a line
info@yourdomain.com

About us

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit.

Aenean commodo ligula eget dolor. Aenean massa. Cum sociis natoque penatibus et magnis dis parturient montes, nascetur ridiculus mus. Donec quam felis, ultricies nec.

Have any Questions? +01 123 444 555
DE

von

Zulässige Notwehr -> muss verhältnismäßig sein!

Zwei jugendliche Bekannte begegneten sich zufällig. Einer – der Kläger – war alkoholisiert (1,3 Promille), machte sich über den anderen – den Beklagten – lustig und provozierte diesen. Der Beklagte forderte den Kläger mehrmals auf, weg zu gehen. Der Kläger hatte erfolglos versucht, dem Beklagten eine Ohrfeige zu geben; daraufhin schlug ihm dieser mit der Faust ins Gesicht, was weitgehend ohne Folgen blieb. Die Auseinandersetzung ging weiter und versuchte der Kläger erneut, den Beklagten zu schlagen. Der Beklagte lief daher ein paar Meter weg. Der Kläger verfolgte ihn. Der Beklagte drehte sich plötzlich um und schlug dem Kläger mit der Faust ins Gesicht. Dadurch ging der Kläger zu Boden und erlitt eine Kieferhöhlenwandfraktur.
Der Kläger forderte Schmerzengeld von rund Euro 5000 und erhob auch ein Feststellungsbegehren.
Der Beklagte wandte Notwehr ein.
Das Erstgericht bejahte die Notwehr und wies das Klagebegehren ab.
Die zweite Instanz sprach aus, dass der Schmerzengeldanspruch dem Grund nach zu Recht bestehe; zwar sei eine Notwehrsituation vorgelegen; allerdings habe der Beklagte das gerechtfertigte Maß der Verteidigung durch den mit großer Wucht geführten Faustschlag in das Gesicht des Gegners schuldhaft überschritten.

Das Höchstgericht gab wiederum dem Beklagten Recht und stellte Folgendes fest:
-> Notwendig sei jene Verteidigung, die unter den verfügbaren Mitteln das schonendste darstelle, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriff sofort und endgültig abzuwenden.
-> Die Notwendigkeit sei im Vorhinein aus der Situation des Angegriffenen unter Beachtung objektiver Kriterien zu beurteilen.
-> Das Maß der Abwehr bestimme sich regelmäßig nach der Art, Wucht und Intensität des zur Notwehr berechtigenden Angriffs, nach der Gefährlichkeit des Angreifers und nach den zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mitteln.
-> Ein Risiko betreffend die Effektivität seiner Verteidigung brauche der Verteidiger nicht einzugehen.

Wesentlich war für den OGH (1 Ob 137/24i), dass der Beklagte zunächst versucht hatte, diesem Angriff durch Flucht zu entgehen. Der erste – offensichtlich weniger fest ausgeführte – Faustschlag habe den Kläger nicht von einem weiteren Angriff abgehalten; daher sei es gerechtfertigt gewesen, den zweiten Schlag mit einer höheren Intensität auszuführen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger dem Beklagten nach den Feststellungen körperlich überlegen – sowohl hinsichtlich des Gewichts als auch der Größe – und aufgrund seiner Alkoholisierung unberechenbar gewesen sei.

Selbst wenn eine Notwehrsituation angenommen wird, darf die Notwehr das erforderliche Maß der Verteidigung nicht überschreiten!

Mehr in Sachen Notwehr (Voraussetzungen und Folgen) und Notwehrexzess erfahren Sie bei mir.

Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101

Zurück

Copyright 2024. All Rights Reserved.
Einstellungen gespeichert
Datenschutzeinstellungen

Auf unserer Webseite werden Cookies verwendet. Einige davon werden zwingend benötigt, während es uns andere ermöglichen, Ihre Nutzererfahrung auf unserer Webseite zu verbessern.

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit. Aenean commodo ligula eget dolor. Aenean massa.

You are using an outdated browser. The website may not be displayed correctly. Close