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VERSAMMLUNGSFREIHEIT
Die Versammlungsfreiheit ist ein Grund- und Menschenrecht.
Allerdings ist die Einhaltung bestimmter Vorgaben erforderlich und werden Versammlungen immer wieder untersagt.
Nach aktueller Rechtsprechung war die Untersagung mehrerer Versammlungen zum Thema „autofreier Hauptplatz“ in Linz unzulässig, die Untersagung einer Versammlung an einem Verkehrsknotenpunkt der Westautobahn A1 hingegen zulässig.
Maßgeblich ist immer eine Interessensabwägung und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung basierend auf dem konkreten Sachverhalt. Berücksichtigt werden etwa die Intensität der Störung des Straßenverkehrs, ob gravierende Belästigungen und auch sicherheitsgefährdende Beeinträchtigungen zahlreicher unbeteiligter Personen zu erwarten sind, unvermeidbares erhebliches Stauaufkommen, die geographische und verkehrsbedingte Situation, aber auch die symbolische Bedeutung des Versammlungsortes oder mögliche Ausweichenrouten.
Gern berät Sie:
RA DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101