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22.02.2021 18:47
von Dr. Dietlind Hügel
Achtung bei Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis
Kollektivverträge beinhalten vielfach Verfallsfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis.
Häufig betragen diese Verfallsfristen drei Monate und gelten sowohl für Dienstgeber als auch für Dienstnehmer.
In einer aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidung wurde klargestellt, dass die konkrete Verfallsfrist auch bei grober Fahrlässigkeit wirksam ist.
Der verspätet geltend gemachte Schadenersatzanspruch des Dienstgebers gegen einen Dienstnehmer (der seinen Dienstgeber grob fahrlässig schädigte) scheiterte daher.
Alle Details erklärt gern
Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101