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Mitverschulden wegen Provokation
Provokationen können ein Mitverschulden begründen, wenn sie geeignet sind, den Verletzer in einen Gemütszustand zu versetzen, von welchem angenommen werden kann, dass er sich zu Tätlichkeiten wird hinreißen lassen – wenn man also den späteren Angreifer schuldhaft in einen Aufregungszustand versetzt hat, von dem vorauszusehen war, dass er zu einem Angriff gegen den Provozierer führen wird.
In so einem Fall trägt man Mitschuld an seinen Verletzungen.
Dabei kommen in erster Linie Tätlichkeiten oder ihre Androhung als Provokation in Betracht. Wörtliche Provokationen genügen in der Regel nicht, um ein Mitverschulden des durch nachfolgende Tätlichkeiten Verletzten zu begründen. Allerdings kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an.
Dass ein Nachbar widerrechtlich die Liegenschaft seines Kontrahenten betreten hat, um sich sehr aufgebracht zu beschweren, dass dieser seinen Ferrari eines Sonntagmorgens gegen 9:00 Uhr etwa bereits eine halbe Stunde lang im Stand laufen ließ, wurde nicht als Provokation gewertet und führte zur uneingeschränkten Haftung des Ferraribesitzers, der den Eindringling beschimpft, tätlich angegriffen und dadurch verletzt hat. Ein Mitverschulden des reklamierenden Nachbarn wurde verneint.
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