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KÜNDIGUNG WEGEN TESTVERWEIGERUNG
kann nach einer aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidung zulässig sein.
Ein seit über zehn Jahren in einem Alten- und Pflegeheim beschäftigter Diplomkrankenpfleger verweigerte beharrlich die von seinem Dienstgeber einmal wöchentlich – unabhängig von Krankheitssymptomen – angeordneten Antigen-Tests oder molekularbiologischen Testungen auf SARS-CoV-2. Er erachtete das Testen asymptomatischer Personen als nicht zielführend und befürchtete durch falsch positive Tests eine Ausdünnung des Personalstands. Er erklärte sich zum Tragen einer FFP2-Maske bereit. Der Dienstgeber war aufgrund der geltenden COVID-Verordnung verpflichtet, Mitarbeitern ohne Vorliegen eines negativen Testergebnisses (oder einer der in der Verordnung vorgesehenen, konkret aber nicht gegebenen Ausnahmen) das Betreten der Betriebsstätte zu verwehren, und kündigte den Diplomkrankenpfleger.
Aus der arbeitsrechtlichen Treuepflicht leitete das Höchstgericht eine Mitwirkungspflicht des Dienstnehmers ab und sah auch keinen (unverhältnismäßigen) Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte. Die Kündigung war zulässig.
Alles dazu erläutert Ihnen gern
Rechtsanwältin Dr. Dietlind Hügel
Nüziders (Vorarlberg)
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