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Inkassobüros - was dürfen sie nicht?
Für das Einschreiten von Inkassoinstituten gibt es rechtliche Grenzen.
So sind Inkassoinstitute nicht berechtigt,
- bestrittene Forderungen zur Einziehung zu übernehmen,
- umfassende Rechtsberatung zu erteilen,
- außergerichtliche Vergleiche zu vermitteln,
- Forderungen gerichtlich einzutreiben oder
- sich Forderungen abtreten zu lassen.
Diese Tätigkeiten sind in Österreich Rechtsanwälten vorbehalten, wie aktuell höchstgerichtlich festgestellt wurde.
Um zu verhindern, dass schadenersatzpflichtige Personen einem ungerechtfertigten Druck ausgesetzt werden, dürfen Inkassoinstitute eine Schadenersatzforderung erst dann zur Einziehung übernehmen, wenn diese unbestritten ist.
Unbestritten ist eine Forderung, wenn der Zahlungsverpflichtete sowohl dem Grund als auch der Höhe nach die Forderung und ihre Fälligkeit ausdrücklich und nachweisbar anerkannt hat (beispielsweise durch ein schriftliches Anerkenntnis in Form einer Privaturkunde) oder der Zahlungsverpflichtete sich nicht in ein darüber geführtes Gerichtsverfahren eingelassen hat.
Lassen Sie sich nicht einschüchtern. Anwaltliche Beratung hilft.
Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101