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Achtung beim Ableinen - cave canem III
In einem aktuellen Fall führte die Klägerin ihren Hund an der Leine auf einem Feld spazieren, das an verbautes Ortsgebiet angrenzte; der freilaufende Hund des Beklagten sprang die Klägerin an, es kam zu einem Gerangel der beiden Hunde, ein Hund stieß die Klägerin an das Bein, die Klägerin machte einen Schritt und knickte mit dem rechten Fuß um.Die Klägerin begehrte Schmerzengeld und Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden.
Die beiden Vorinstanzen bejahten die Haftung des Beklagten dem Grund nach, weil er sich vor dem Ableinen seines Hundes nicht vergewissert habe, ob andere Hunde oder Personen in unmittelbarer Nähe seien – die Klägerin war mit ihrem Hund nur 50 Meter weit entfernt.
Das Höchstgericht bestätigte diese Entscheidung und hielt fest:
- Wenn jemand durch ein Tier beschädigt wird, ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat.
- Wer das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat.
- Das Maß an Sorgfaltspflichten bei Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
- Auch in ländlicher Umgebung darf ein Hund (für den keine generelle Leinenpflicht gilt) nicht stets frei herumlaufen.
Dass die Halterpflichten beim abgeleinten Hund erfüllt werden können, etwa durch Training auf verbale Kommandos, hätte der Beklagte vorbringen und beweisen müssen.
An alle Hundehalter: Informieren Sie sich über die Rechtslage, um Haftungen zu vermeiden.
:) Rechtzeitige Rechtsberatung hilft :)
Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101