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FORMERFORDERNISSE TESTAMENT
Für Testamente gelten sehr strenge Formerfordernisse.
Diese sind bei den einzelnen Testamentsarten verschieden.
Beim fremdhändigen Testament etwa liegt die notwendige äußere Urkundeneinheit nur vor, wenn die einzelnen Bestandteile der Urkunde (die losen Blätter) so fest miteinander verbunden werden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann, wie zB beim Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile. Diese Urkundeneinheit muss während des Testiervorgangs – „uno actu“ mit diesem – hergestellt werden. Dafür gelten strenge Anforderungen. Allerdings wurde aktuell ausdrücklich festgestellt, dass der Erblasser bei der Herstellung der äußeren Urkundeneinheit nicht zwingend zugegen sein muss.
Selbstverständlich haben sämtliche in meiner Kanzlei errichteten Testamente schon bisher diese und alle anderen Vorgaben stets erfüllt!
Alles zur Gültigkeit von Testamenten erfahren Sie bei
RA DR. DIETLIND HÜGEL, Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101
AUCH FÜR GLEICHWERTIGE ARBEIT:
In den EU-Mitgliedstaaten gilt der Grundsatz, dass Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit das gleiche Entgelt erhalten müssen. Aktuell wurde festgestellt, dass die Arbeit von Frauen in Ladengeschäften und jene von Männern in Vertriebszentren desselben Arbeitgebers gleichwertig sein kann, selbst wenn sie in verschiedenen Betrieben erfolgt. Ob die Arbeit im Anlassfall gleichwertig ist, muss nun das nationale Gericht prüfen.
Festgehalten wurde zudem, dass in der EU die Gleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen ist.
Alle Details:
RA DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101