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ERBT DER GESCHIEDENE EHEGATTE?

Ein gesetzliches Erbrecht für geschiedene Ehegatten gibt es nicht.

Und aufgrund gültiger letztwilliger Verfügung (Testament) erbt der überlebende geschiedene Ehegatte vom verstorbenen ehemaligen Ehegatten nur, wenn dieser es ausdrücklich angeordnet hat – andernfalls gelten mit der Auflösung der Ehe davor errichtete letztwillige Verfügungen, soweit sie den früheren Ehegatten betreffen, als aufgehoben.

Diese Rechtslage ist mit 01.01.2017 in Kraft getreten und für alle Todesfälle nach dem 31.12.2016 maßgeblich.

Der Ehe ist in diesem Zusammenhang eine eingetragene Partnerschaft oder eine Lebensgemeinschaft gleichgestellt.

In einer aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidung wurde nun klargestellt, dass der überlebende Ehegatte nach Scheidung auch dann nichts erbt, wenn er in einem vor der Eheschließung verfassten Testament des verstorbenen ehemaligen Ehegatten bedacht wurde. Wann die letztwillige Verfügung errichtet wurde, sei unerheblich.

Schon im Hinblick auf die strengen Formvorschriften ist professionelle Unterstützung unerlässlich.

Gern berät

Rechtsanwältin Dr. Dietlind Hügel
Nüziders (Vorarlberg)
Telefon 05552/62101

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