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Erbrecht bei Lebensgemeinschaft
Die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte hat weder ein gesetzliches Erbrecht noch einen Pflichtteilsanspruch wie ein Ehegatte.
Grundsätzlich erben Lebensgefährten daher nur, wenn sie in einem gültigen Testament als Erben eingesetzt sind oder aufgrund eines außerordentlichen Erbrechts.
Nach diesem außerordentlichen Erbrecht von Lebensgefährten fällt ihnen dann die ganze Erbschaft zu, wenn kein gesetzlicher Erbe zur Verlassenschaft gelangt und zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt wurde. War ein gemeinsamer Haushalt aus erheblichen Gründen wie etwa gesundheitlichen oder beruflichen nicht möglich, ist von diesem Erfordernis abzusehen, sofern ansonsten eine für Lebensgefährten typische besondere Verbundenheit bestand.
Gern informiert Sie ausführlich
Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101