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E-Scooter können (Kraft)Fahrzeuge sein
Wenn E-Scooter als (Kraft)Fahrzeuge gelten, hat das wichtige Auswirkungen: Kann die Polizei vermuten, dass der Lenker durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigt ist, wird zunächst ein Schnelltest durchgeführt. In einem aktuellen Fall ergab ein Urin- sowie ein Speicheltest ein positives Ergebnis auf THC. Daraufhin wurde der Lenker aufgefordert, sich zu einer ärztlichen Untersuchung vorführen zu lassen. Das verweigerte der E-Scooter-Lenker. Die Polizei hat ihm den Führerschein abgenommen und in weiterer Folge wurde eine Geldstrafe (zwischen Euro 800 und Euro 3700) samt Ersatzfreiheitsstrafe (von 1 bis 6 Wochen) verhängt.
Diese Strafe hat der Betroffene – zunächst erfolgreich – bekämpft: Ein E-Scooter sei kein Fahrzeug, sondern ein Klein- bzw. Miniroller und daher zur vorwiegenden Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt; der Fahrer sei nicht verpflichtet gewesen, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen.
Die letzte Instanz sah den Fall allerdings anders. Der E-Scooter – konkret mit einer Leistung von 2400 Watt, einer Bauartgeschwindigkeit von 70 km/h, ausgestattet mit einer Lenkstange und einem Trittbrett, ohne Sitzvorrichtung, mit einem Felgendurchmesser von ungefähr 254 Millimetern – falle zwar unter die Definition von Klein- und Minirollern, sei aber nicht lediglich zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt. Klein- und Miniroller mit elektrischem Antrieb würden heute vorwiegend als Fortbewegungsmittel zur schnelleren und einfacheren Beförderung von Personen benutzt. Ein so starker und schneller E-Scooter sei zwangsläufig nur auf einer Fahrbahn einsetzbar und sei daher ein (Kraft)Fahrzeug.
Der Betroffene muss die Strafe bezahlen.
Was sollten Sie als E-Scooter-Fahrer wissen und beachten? Dazu informiert und berät Sie ausführlich
Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101