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E-Scooter III – Dienst-oder Arbeitsunfall?

Im Februar 2023 fuhr der Kläger mit seinem E-Scooter von seiner Wohnung zu seiner Dienststelle. Als er seine Geschwindigkeit von 22 km/h auf 20 km/h reduzieren wollte und den Bremshebel betätigte, kam es aufgrund der – im Vergleich mit einem üblichen Damen- oder Herrnfahrrad – weniger stark ausgeprägten Stabilität, der geringeren Lenkerbreite, der kleineren Räder und des geringeren Nachlaufs des E-Scooters zu einer leichten Verlagerung der Fahrlinie; in Verbindung mit der feuchten Fahrbahn rutschte das Vorderrad weg, wodurch der Kläger stürzte und sich verletzte.
Der E-Scooter wiegt 12 kg, wird von einem 350 Watt starken Elektromotor angetrieben und ist mit einer Scheibenbremse am Hinterrad ausgestattet. Die Räder haben einen Durchmesser von 216 mm; die maximale Fahrgeschwindigkeit beträgt 25 km/h. Er wird mit einer Lenkstange gesteuert und verfügt über ein Trittbrett ohne Sitzgelegenheit.

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter verweigerte die Anerkennung dieses Unfalls als Dienstunfall.

Mit der dagegen erhobenen Klage hatte der Kläger in allen drei Instanzen keinen Erfolg.

Das Höchstgericht (10 ObS 55/24x) hielt Folgendes fest:
In der Rechtsprechung und Literatur werden unterschiedliche Ansichten zur Frage vertreten, ob ein E-Scooter ein Fahrzeug ist. Diese Einstufung sei aber nur für die Frage relevant, welchen verkehrs-und kraftfahrrechtlichen Vorschriften das Fahren und der Betrieb von E-Scootern unterliegen.
Im gegenständlichen Kontext sei vielmehr wesentlich, ob es sich um ein allgemein übliches Verkehrsmittel handle, bei dem ein sicheres Fahren gewährleistet sei.

Nach den Materialien zur 31. StVO-Novelle (BGBl I 2019/37) stufe der Gesetzgeber neben Einrädern (Monowheels) auch elektrisch betriebene Scooter als „Trendsportgeräte“ ein, deren Benutzung eine besondere Geschicklichkeit erfordere und die aufgrund ihrer technischen Eigenschaften (insbesondere im Zusammenhang mit Lenken und Bremsen) kein sicheres Fahren gewährleisten würden.
Das Erstgericht habe überaus detailliert und umfassend festgestellt, dass das Fahren mit E-Scootern ein stetes aktives Ausbalancieren durch den Fahrer erfordere, schon ein starkes Bremsen oder das Geben von Handzeichen kritische Manöver seien und im Vergleich zu einem Fahrrad die Stabilität deutlich geringer ausgeprägt sei, das Vorderrad leichter wegrutsche sowie infolge der kleinen Räder eine Selbststabilisierung nicht gegeben sei, sodass es leichter zu ungewollten Fahrlinienverlagerungen oder Auslenkbewegungen komme.
Der Gesetzgeber sehe E-Scooter weder als allgemein übliches noch als sicher handhabbares Verkehrsmittel an – daran ändere auch nichts, dass sie im innerstädtischen (Nah-) Verkehr inzwischen öfters anzutreffen seien.
Es stehe fest, dass bei der Verwendung eines E-Scooters wegen seiner spezifischen Eigenschaften bzw. Bauart ein sicheres Fahren nicht garantiert sei und gerade die daraus resultierende besondere Gefahr und keine allgemeine Weggefahr zum Unfall des Klägers geführt habe.

Im konkreten Fall erhielt der Kläger daher keine Leistungen aus seiner gesetzlichen Unfallversicherung.

Was E-Scooter-Fahrer wissen und beachten sollten, erfahren Sie bei mir.

Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101

Mehr zum Thema E-Scooter -> in meinen Beiträgen vom 22.07.2024

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