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Besitzstörung -> unlauteres Abmahnwesen -> Quota-litis-Verbot …
In letzter Zeit musste sich der OGH wiederholt mit Abmahnwesen bei Besitzstörung befassen.
So wurde im Vorverfahren (4 Ob 5/24z) einem gewerblichen Unternehmen per einstweiliger Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Auftrag Dritter Aufforderungsschreiben an (potenzielle) Besitzstörer zu versenden, mit denen diese zur Abgabe von Unterlassungserklärungen und/oder zur Zahlung von Geldbeträgen aufgefordert werden und/oder mit denen Vergleichsangebote für das Absehen von der Einbringung einer Besitzstörungsklage unterbreitet werden – weil die Rechtsdurchsetzung im Fall von Besitzstörungen Rechtsanwälten vorbehalten ist.
Im gegenständlichen Verfahren (4 Ob 144/24s) wurde ein modifiziertes Geschäftsmodell der Antragsgegnerin (einer britischen Limited) für unlauter und damit ebenfalls unzulässig erklärt – denn das Erfolgshonorar von 50 % (der vom Störer geleisteten Zahlung) verstoße gegen das Quota-litis-Verbot* und „Herr des Verfahrens“ zur Durchsetzung der Besitzstörungsansprüche seien nicht die Kunden oder die Partnerrechtsanwälte, deshalb werden weiterhin in unzulässiger Weise Rechtsanwaltsdienste angeboten.
*Ein „Rechtsfreund“ darf sich nicht einen bestimmten Teil des Betrages versprechen lassen, der der Partei zuerkannt wird.
Die neuere Rechtsprechung beschränkt den Begriff „Rechtsfreund“ nicht ausschließlich auf Rechtsanwälte oder sonstige Personen, für die – den anwaltlichen Standespflichten vergleichbare – Standesregeln bestehen; auch ein Prozessfinanzierer kann dem Verbot unterliegen, wenn dieser seinen Kunden Rechtsberatung erteilt oder versucht, Einfluss auf die Verfahrensführung durch den Anwalt zu nehmen. Genau das erfolgte konkret: Denn der Kunde hatte den von der Antragsgegnerin automatisiert eingeschalteten sogenannten „Partnerrechtsanwalt“ ihr gegenüber vom Anwaltsgeheimnis zu befreien und sie zu bevollmächtigen, gegenüber dem Rechtsanwalt rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben sowie diesem auch Weisungen zu erteilen. Dass während des Verfahrens in Abänderung der AGB die Passage über das Weisungsrecht gestrichen wurde, änderte an der höchstgerichtlichen Beurteilung nichts.
-> Lassen Sie sich auch bei Besitzstörung von der Rechtsanwältin/vom Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten und vertreten :)
Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101