Rechtsanwältin Dr. Dietlind Hügel
  • Kanzlei
  • Aktuelles
  • Team
  • Spektrum
  • Downloads
  • Menü Menü
25. August 2022vonRA Dr. Dietlind Hügel

Mitverschulden wegen Provokation

Provokationen können ein Mitverschulden begründen, wenn sie geeignet sind, den Verletzer in einen Gemütszustand zu versetzen, von welchem angenommen werden kann, dass er sich zu Tätlichkeiten wird hinreißen lassen – wenn man also den späteren Angreifer schuldhaft in einen Aufregungszustand versetzt hat, von dem vorauszusehen war, dass er zu einem Angriff gegen den Provozierer führen wird.

In so einem Fall trägt man Mitschuld an seinen Verletzungen.

Dabei kommen in erster Linie Tätlichkeiten oder ihre Androhung als Provokation in Betracht. Wörtliche Provokationen genügen in der Regel nicht, um ein Mitverschulden des durch nachfolgende Tätlichkeiten Verletzten zu begründen. Allerdings kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an.

Dass ein Nachbar widerrechtlich die Liegenschaft seines Kontrahenten betreten hat, um sich sehr aufgebracht zu beschweren, dass dieser seinen Ferrari eines Sonntagmorgens gegen 9:00 Uhr etwa bereits eine halbe Stunde lang im Stand laufen ließ, wurde nicht als Provokation gewertet und führte zur uneingeschränkten Haftung des Ferraribesitzers, der den Eindringling beschimpft, tätlich angegriffen und dadurch verletzt hat. Ein Mitverschulden des reklamierenden Nachbarn wurde verneint.

Alles Weitere zu diesem Thema erfahren Sie bei
Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101
© 2025 Rechtsanwältin Dr. Dietlind Hügel – Alle Rechte vorbehalten
  • Impressum
  • Datenschutz
Achtung Dienstgeber: Antragsfrist für weitere Ratenzahlung von coronabedingten...Sturz im Supermarkt – wer haftet? Welche Vorsicht von Betreibern und Kunden...
Nach oben scrollen
Zustimmung verwalten

Um Ihnen ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn Sie diesen Technologien zustimmen, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn Sie Ihre Zustimmung nicht erteilen oder zurückziehen, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.

Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Verwalten von {vendor_count}-Lieferanten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen ansehen
{title} {title} {title}