Rechtsanwältin Dr. Dietlind Hügel
  • Kanzlei
  • Aktuelles
  • Team
  • Spektrum
  • Downloads
  • Menü Menü
30. September 2021vonRA Dr. Dietlind Hügel

KÜNDIGUNG WEGEN TESTVERWEIGERUNG

kann nach einer aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidung zulässig sein. 

Ein seit über zehn Jahren in einem Alten- und Pflegeheim beschäftigter Diplomkrankenpfleger verweigerte beharrlich die von seinem Dienstgeber einmal wöchentlich – unabhängig von Krankheitssymptomen – angeordneten Antigen-Tests oder molekularbiologischen Testungen auf SARS-CoV-2. Er erachtete das Testen asymptomatischer Personen als nicht zielführend und befürchtete durch falsch positive Tests eine Ausdünnung des Personalstands. Er erklärte sich zum Tragen einer FFP2-Maske bereit. Der Dienstgeber war aufgrund der geltenden COVID-Verordnung verpflichtet, Mitarbeitern ohne Vorliegen eines negativen Testergebnisses (oder einer der in der Verordnung vorgesehenen, konkret aber nicht gegebenen Ausnahmen) das Betreten der Betriebsstätte zu verwehren, und kündigte den Diplomkrankenpfleger. 

Aus der arbeitsrechtlichen Treuepflicht leitete das Höchstgericht eine Mitwirkungspflicht des Dienstnehmers ab und sah auch keinen (unverhältnismäßigen) Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte. Die Kündigung war zulässig. 

Alles dazu erläutert Ihnen gern

Rechtsanwältin Dr. Dietlind Hügel
Nüziders (Vorarlberg)
Telefon 05552/62101

© 2025 Rechtsanwältin Dr. Dietlind Hügel – Alle Rechte vorbehalten
  • Impressum
  • Datenschutz
Umweltinformationen: Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse dürfen dem Recht...Erbt der geschiedene Ehegatte? -> Ein gesetzliches Erbrecht für geschiedene...
Nach oben scrollen
Zustimmung verwalten

Um Ihnen ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn Sie diesen Technologien zustimmen, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn Sie Ihre Zustimmung nicht erteilen oder zurückziehen, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.

Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Verwalten von {vendor_count}-Lieferanten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen ansehen
{title} {title} {title}