23. Oktober 2026vonRA Dr. Dietlind Hügel
Erbrecht von A bis Z
A Auflagen = Verpflichtung zu einem bestimmten Verhalten – sind möglich in letztwilligen Verfügungen.
B Bedingung + Befristung: Letztwillige Verfügungen können auch mögliche und erlaubte Bedingungen und Befristungen enthalten.
C Causa = Rechtsgrund – Um Erbe werden zu können, muss einer der 3 möglichen Rechtsgründe bzw. Erbrechtstitel vorliegen: Erbvertrag, Wille des Verstorbenen (also letztwillige Verfügung), oder Gesetz (wenn die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt).
D Domizil iSv letztem gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen: Ist ausschlaggebend für die Gerichtszuständigkeit von Verlassenschaftsverfahren.
E Eigenhändige Verfügung: Muss insbesondere vom Verfügenden zur Gänze eigenhändig geschrieben und eigenhändig mit seinem Namen unterschrieben werden.
Einantwortung = Übergabe der Erbschaft in den rechtlichen Besitz der Erben, erfolgt durch das Gericht; niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen.
Erbfähigkeit = Rechtsfähigkeit und Erbwürdigkeit.
Erbunwürdigkeit: Liegt bei bestimmten gesetzlich definierten Gründen vor (etwa bei besonders definierten Straftaten oder gewissen gröblichen Pflichtenvernachlässigungen etc.) und führt zu Anspruchsverlust.
Erbverzicht – im Unterschied zum bloßen Pflichtteilsverzicht auch Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht.
F Formvorschriften: Gibt es im Erbrecht viele und strenge, etwa für letztwillige Verfügungen und Verzichte.
Fremdhändige Verfügung: Muss insbesondere in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschrieben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen sein, dass die Urkunde den letzten Willen enthält (= Nuncupatio). Die Zeugen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen und ebenfalls mit einem besonderen Zusatz unterschreiben.
G Gesetzliches Erbrecht/gesetzliche Erbfolge: Wenn der Verstorbene seinen letzten Willen nicht gültig erklärt oder nicht über sein gesamtes Vermögen verfügt hat oder wenn die eingesetzten Erben die Verlassenschaft nicht annehmen können oder wollen, kommt es ganz oder zum Teil zur gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge kommt für Verwandte und Ehegatten oder eingetragene Partner in Betracht.
Gesetzliches Vorausvermächtnis = Recht des (nicht rechtmäßig enterbten) Ehegatten oder eingetragenen Partners, in der Ehe- oder Partnerschaftswohnung weiter zu wohnen, und Recht auf die zum ehelichen oder partnerschaftlichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind; Lebensgefährten ebenfalls – aber nur für ein Jahr und bloß sofern sie mit dem Verstorbenen zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat.
H Haftungsbegrenzung für Verbindlichkeiten der Verlassenschaft: Durch Abgabe einer bedingten Erbeantrittserklärung; Begrenzung der Haftung auf den Nachlasswert; Voraussetzung ist die Errichtung eines Inventars.
I Inventar = vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft, nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes; kann auch ein Pflichtteilsberechtigter beantragen.
J Jahrzehnt: Der letztwillig Verfügende kann die Stundung des Pflichtteilsanspruchs auf höchstens 5 Jahre nach seinem Tod oder die Zahlung in Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraums anordnen. Ebenso kann er die Deckung des Pflichtteils durch eine Zuwendung ganz oder zum Teil auf diesen Zeitraum erstrecken. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Gericht den Zeitraum von fünf Jahren auf insgesamt höchstens 10 Jahre verlängern.
K Kodizill: War bis 01.01.2017 die Bezeichnung für eine letztwillige Verfügung ohne Erbeinsetzung (welche seither als „sonstige letztwillige Verfügung“ definiert ist).
L Lebensgefährten: Haben ein außerordentliches Erbrecht, wenn kein gesetzlicher Erbe zum Zug kommt und sofern Lebensgefährten grundsätzlich mit den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor dem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
M Miterben: Mehrere Erben bilden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechts eine Erbengemeinschaft. Der Anteil jedes Miterben richtet sich nach seiner Erbquote.
N Nottestament: In Notfällen – wenn unmittelbar die begründete Gefahr droht, dass der letztwillig Verfügende stirbt oder die Testierfähigkeit verliert, noch bevor er seinen letzten Willen auf andere Weise erklären kann – kann der letzte Wille in Gegenwart von zwei Zeugen fremdhändig oder mündlich erklärt werden; eine solche mündliche letztwillige Verfügung muss durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen bestätigt werden. Das Nottestament verliert drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit.
O Ohne Sterben kein Erben: Die Veräußerung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, die bzw. das man von einer dritten Person erhofft, noch bei Lebzeiten dieser Person, ist nichtig und damit absolut ungültig.
P Pflichtteil = Anteil am Wert des Vermögens des Verstorbenen, der dem Pflichtteilsberechtigten zusteht, in der Regel ein Geldanspruch in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Pflichtteil auf die Hälfte gemindert werden oder ganz entfallen.
Q Quote – Die gesetzliche Erbfolge gibt Quoten vor: Beispielsweise sind Ehegatten oder eingetragene Partner des Verstorbenen neben Kindern des Verstorbenen und deren Nachkommen zu 1/3 der Verlassenschaft gesetzliche Erben, neben Eltern des Verstorbenen zu 2/3 und in den übrigen Fällen zur Gänze gesetzliche Erben. Auch in Testamenten können Quoten verfügt werden.
R Registrierung: Alle von Rechtsanwälten und Notaren errichteten fremdhändigen Testamente und anderen letztwilligen Verfügungen müssen in Österreich registriert werden (zur Sicherstellung der Auffindbarkeit). Der Inhalt wird nicht registriert.
Repräsentationsrechte = Eintrittsrechte: Beispielsweise fällt der gesetzliche Erbteil eines vorverstorbenen Nachkommen dessen Kindern zu gleichen Teilen zu ODER treten bei gesetzlicher Erbfolge die Nachkommen der erbunwürdigen Person an deren Stelle, auch wenn diese den Verstorbenen überlebt hat, ODER kann unter bestimmten Voraussetzungen der Pflichtteil einer erbunfähigen, enterbten oder vorverstorbenen Person deren Nachkommen zustehen.
S Sonstige letztwillige Verfügung = letztwillige Verfügung ohne Erbeinsetzung [Details unter K].
T Testament = letztwillige Verfügung mit Erbeinsetzung; zu Arten und Form: E, F, N; Registrierung: R; Widerruf: W.
Testierfähigkeit: Testierfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seiner letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten kann.
U Unmündige Personen = Personen unter 14 Jahren: Sind testierunfähig; auch für mündige Minderjährige (= Personen über 14 Jahren, aber unter 18 Jahren) gibt es spezielle Einschränkungen.
V Vererblichkeit: Das Erbrecht ist grundsätzlich vererblich – wenn ein eingesetzter oder gesetzlicher Erbe den Erblasser überlebt, aber selbst stirbt, bevor ihm die Erbschaft gerichtlich eingeantwortet (übergeben) wurde, geht sein Erbrecht auf seine eigenen Erben (= Erbeserben) über.
Verjährung: Erbrechtliche Ansprüche müssen binnen 3 Jahren ab Kenntnis der für ihr Bestehen maßgebenden Tatsachen gerichtlich geltend gemacht werden. Unabhängig von dieser Kenntnis verjähren sie 30 Jahre nach dem Tod des Verstorbenen.
Vermächtnis: Wenn einer Person nicht ein Erbteil, der sich auf die ganze Verlassenschaft bezieht, sondern eine bestimmte Sache, eine oder mehrere Sachen einer Gattung, ein Betrag oder ein Recht zugedacht werden, ist das Zugedachte ein Vermächtnis, auch wenn sein Wert einen erheblichen Teil der Verlassenschaft ausmacht. Die Person, der es hinterlassen wurde, ist nicht Erbe, sondern Vermächtnisnehmer.
Verwahrung: Die Originale von sämtlichen letztwilligen Verfügungen sollten sicher verwahrt werden, am besten beim Rechtsanwalt oder Notar.
W Widerruf: Letztwillige Verfügungen können jederzeit (in unterschiedlicher Form und mit verschiedener Wirkung) widerrufen werden.
X Allgemeiner Hinweis: Das österreichische Erbrecht ist sehr komplex. Professionelle Rechtsberatung ist unerlässlich, um unangenehme erbrechtliche Überraschungen zu vermeiden 😊
Y Memento mori* = bedenke, dass du sterben musst – sollen im antiken Rom Sklaven den siegreichen Feldherren während des Triumphzugs ins Ohr geflüstert haben, wie zB auf dem Relief des Titusbogens im Forum Romanum ersichtlich
*mangels erbrechtlich relevanten Substantivs mit Anfangsbuchstaben Y 😊
Z Zeugen: Die erforderlichen Zeugen für letztwillige Verfügungen müssen mehrere Voraussetzungen erfüllen – so kommen unmündige Minderjährige, Personen, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht fähig sind, entsprechend der jeweiligen Testamentsform einen letzten Willen zu bezeugen, sowie Personen, die die Sprache des letztwillig Verfügenden nicht verstehen, nicht in Betracht. Mündige Minderjährige können nur Zeugen eines Nottestaments sein.
Details dazu und alle weiteren Fragen zum Erbrecht beantwortet gern
Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101



