Rechtsanwältin Dr. Dietlind Hügel
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19. Juni 2024vonRA Dr. Dietlind Hügel

E-Mails an Behörden – wichtig zu wissen …

… dass Eingaben zwar grundsätzlich auch per E-Mail an die Behörde eingebracht werden können, die Behörde aber organisatorische Beschränkungen im Internet bekanntgeben kann, etwa welche E-Mail-Adressen dafür zu verwenden sind.

Einbringungen per E-Mail sind als schriftliche Anbringen zu verstehen (im Gegensatz zu mündlichen oder telefonischen); ebenso Einbringungen per Telefax.

In mehreren aktuellen Fällen übermittelten Beschuldigte in Verwaltungsstrafverfahren ihre Beschwerden gegen die Straferkenntnisse einer Bezirkshauptmannschaft per E-Mail nicht an die im Internet kundgemachten E-Mail-Adressen, sondern an die von der Behörde auf der ersten Seite der Straferkenntnisse schwarz umrandet aufgedruckten E-Mail-Adressen.
Die Behörde selbst hielt die so eingebrachten Beschwerden gegen ihre Straferkenntnisse für wirksam. Das zuständige Landesverwaltungsgericht hingegen wies die Beschwerden zurück, weil nach seiner Rechtsansicht nur an die im Internet kundgemachte E-Mail-Adresse der Behörde wirksam Beschwerde erhoben werden könne.
In einer Vielzahl von Fällen hat das Höchstgericht schließlich klargestellt:
Selbst wenn die Behörde im Internet eine Einschränkung der zu verwendenden E-Mail-Adressen kundmache, könne sie dennoch die Einbringungsmöglichkeiten gegenüber einem einzelnen Betroffenen für ein bestimmtes Verfahren erweitern. Davon sei jedenfalls dann auszugehen, wenn die Behörde den Beschuldigten jeweils eine (weitere) E-Mail-Adresse auf ihren behördlichen Schriftstücken im Vordruck bekannt gebe. Konkret dürften die Beschwerden daher auch an diesen weiteren E-Mail-Adressen eingebracht werden.
Die Behörde kann im Internet kundmachen, dass außerhalb ihrer Amtsstunden eingelangte elektronische Anbringen erst mit Wiederbeginn ihrer Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gelten.

Hat die Behörde die Geltung der Amtsstunden für bestimmte Formen von schriftlichen Anbringen nicht eingeschränkt, gelten außerhalb der kundgemachten Amtsstunden per E-Mail am letzten Tag der Frist eingebrachte Beschwerden als verspätet (nämlich als erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden eingebracht).

Um Probleme bei Einbringungen per E-Mail an Behörden zu vermeiden, müssen vorher die rechtlichen Vorgaben exakt geprüft werden. Auch dabei hilft

Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101

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