Rechtsanwältin Dr. Dietlind Hügel
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29. April 2024vonRA Dr. Dietlind Hügel

Haftung für Bauwerke -> Was Sie wissen sollten -> Wer was beweisen muss …

Der Geschädigte hat den Schaden, dessen Verursachung durch den Einsturz des Werks oder die Ablösung eines Teiles davon, den Besitz des Beklagten und die mangelhafte Beschaffenheit als Schadensursache zu behaupten und zu beweisen.

Gelingen dem Geschädigten diese Beweise, bleibt dem Besitzer nur der Entlastungsbeweis – also der Beweis, dass er Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden können. Die ständige Rechtsprechung stellt auf einen objektiven Sorgfaltsbegriff ab und normiert eine Gefährdungshaftung. Von dieser kann sich der Besitzer nur durch den Beweis befreien, alle zur Abwehr der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet zu haben. Voraussetzung für die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfaltspflicht ist jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch Voraussehbarkeit der Gefahr. Abhängig beispielsweise von Größe und Schwere der drohenden Gefahr, vom Alter des Bauwerks, seiner Schadensgeneigtheit oder Anfälligkeit für Witterungseinflüsse kann eine (regelmäßige) fachmännische Überprüfung geboten sein – etwa bei konkreten Anzeichen wie beispielsweise einem schlechten Bauzustand, einem bekannten Mangel oder ähnlichen Umständen, die ein Baugebrechen vermuten lassen, oder auch bei von vornherein beschränkter Lebensdauer eines Teils des Bauwerks.

Welche Vorkehrungen und Kontrollen würde ein sorgfältiger Besitzer treffen?

Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren sind nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie mit hohen Kosten verbunden sind.

Bei der Notwendigkeit von regelmäßigen Überprüfungen stellt sich auch die Frage, in welchen Abständen diese stattfinden müssen.

In einem aktuellen Fall stürzte ein Betonteil eines unterirdischen Kanals ein und verstopfte diesen, was zum Austrocknen des gewässerabwärts gelegenen Fischereireviers des klagenden Vereins führte. Wegen des dadurch verursachten massiven Fischsterbens wurden rund Euro 15.000 eingeklagt. Die erste Instanz bejahte schließlich die Haftung der Beklagten dem Grunde nach; das Berufungsgericht wies die Klage ab; das Höchstgericht stellte das erstgerichtliche Urteil wieder her mit folgender wesentlichen Begründung: Im Zeitpunkt der Verstopfung sei der Kanal fast 90 Jahre alt gewesen und seit mehr als 60 Jahren sein Bauzustand nicht mehr überprüft worden. Dass sich nach so langer Zeit aus der Überdeckung eines unterirdischen Wasserlaufs Teile lösen und in das darunterliegende Gerinne stürzen, sei keineswegs ungewöhnlich. Diese Gefahr müsse auch einem bautechnischen Laien bewusst sein, der dagegen Vorkehrungen zu treffen habe und nicht (völlig) untätig bleiben dürfe. Zwar wären nicht jährliche Inspektionen erforderlich gewesen; regelmäßige Überprüfungen im Abstand von mehreren Jahren wären aber ausreichend und zumutbar gewesen. Den Beklagten sei der Entlastungsbeweis nicht gelungen.

An alle Besitzer von Bauwerken: Achtung vor Haftung! -> Rechtzeitige Rechtsberatung hilft 🙂

Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101

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