Rechtsanwältin Dr. Dietlind Hügel
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26. Februar 2021vonRA Dr. Dietlind Hügel

Abkürzungen durch freies Gelände können riskant sein …

… und dabei verunfallte Schifahrer können leer ausgehen.

Denn ein Schipistenbetreiber haftet grundsätzlich nur für den von ihm organisierten Schiraum – das sind die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Schipisten und die ausdrücklich gewidmeten Schirouten; nur diese – nicht aber das freie Schigelände außerhalb dieses Raums – muss er gegen erkennbare Gefahren sichern.

Gefahren, die aus der Befahrung des freien Geländes drohen, hat grundsätzlich der Schifahrer und nicht der Pistenhalter zu tragen – außer die Grenze zwischen der gewidmeten Piste bzw. Schiroute und dem freien Gelände wäre unzureichend gekennzeichnet.

Unpräparierter Tiefschnee grenzt sich klar vom präparierten Pistenbereich ab, auch wenn das Tiefschneegelände mit einigen Schispuren durchzogen ist. Und dass eine Mehrzahl von Schifahrern von einer markierten oder durch Präparierung gewidmeten Piste abweicht, löst noch keine Sicherungspflicht für den Pistenhalter aus – jedenfalls solange der Pistenbenützer ein Abweichen von der Piste und damit das Einfahren in freies Gelände erkennen kann.

Gern erklärt Ihnen alles

Rechtsanwältin DR. DIETLIND HÜGEL,
Nüziders (Vorarlberg),
Telefon 05552/62101

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